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ch fuͤr die Lagerung in öffentlichen
Magazinen, fuͤr jeden Tag
im ersten Monatte Pf. oder 1# Tr. für den
in den folgenden Monate.. .-.. Noll-Zentner.
Alle vorstehend zu 2. genannten Gebühren, sowie diejenigen für die Be-
nutzung der Sicherheitshäfen oder Ein= und Abladeplätze, sollen für die Unter-
thanen der kontrahirenden Staaten gleich sein und sind nur zur Deckung der
Unterhaltungs= und Beaufsichtigungskosien der erwähnten Anstalten besiimmt.
Alle den Bestimmungen dieses Artikels nicht entsprechenden Abgaben
und Gebühren-Erhebungen * abgeschafft. Auch dürfen dergleichen Erhebun-
gen künftig nicht eingeführt werden.
Artikel 7.
Der Lahnzoll und die Schleusengelder, so wie die höchsten Sätze für die
Artikel 6. zu 2. bezeichneten Gebühren, können nur durch einen einstimmigen
Beschluß der kontrahirenden Regierungen erhöht werden. Eine Verminderung
der Artikel 6. zu 1. und 2. hezeichneten Abgaben kann von jeder Regierung
für ihr Gebiet einseitig vorgenommen werden. Dieselbe kommt alsdann allen
Unterthanen der kontrahirenden Regierungen gleichmäßig zu Statten.
Artikel 8.
Jeder Uferstaat hat zu erheben:
a) denjenigen Theil des ganzen Lahnzolles, welcher dem Verhältnisse der in
seinem Gebiete gelegenen Flußsirecke zu der Länge des ganzen Flusses
von Gießen bis zur Mündung entspricht. Wo die beiden Ufer verschie-
denen Staaten angehören, wird für jeden die Hälfte der Flußlänge
wischen den beiderseitigen Ufern in Rechnung gebracht;
b) das Schleusengeld für alle in seinem Gebiete gelegenen Schleusen.
Die Abgave ad d. wird nur für völlig regulirte Strecken, die zu b.
nur für vollendete Schleusen erhoben.
Die Lahnschiffahrts-Abgaben (Art. 6. zu 1.) sollen weder ganz noch
theilweise verpachtet werden.
Artikel 9.
Die Erhebung der Lahnschiffahrts-Abgaben erfolgt an den Haupt-Ein-
und Abladestellen oder in der Nähe derselben.
Die Zahl der Hebesiellen wird betragen:
a) im Großherzoglich Hessischen Gebietete 1 bis 2.
b) im Königlich Prenzashen Gebiete 2 = 3.
„P) im Herzoglich Nassauischen Gebietteo ... . ... 5 = 9.
Artikel 10.
Eine jede Hebestelle erhebt:
a) denjenigen Theil des dem betreffenden Uferstaate zustehenden Lahnzolles
(Art. 8. zu a.), welcher dem Verhältnisse der Länge der zu befahrenden
Flußstrecke von jener Hebestelle bis zur nächsten Hebestelle, resp. bis zur
Landesgränze zu der ganzen Länge des dem Uferstaate angehörenden
Flußabschniktes entspricht.
Auch