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Auch hierbei kommt, so weit die beiden Ufer verschiedenen Staaten angehoͤren,
nur die Haͤlfte der Flußlaͤnge zwischen den beiderseitigen Ufern in Rechnung
Art S. 3u a.).
b) dar Schleusengeld fuͤr die auf jener Flußstrecke befindlichen Schleusen
(Art. 8. zu D.), so weit letztere auf der Fahrt des die Hebesielle passi-
renden Schiffes benutzt werden.
Doch bleibt jedem Staat auch die Schleusengeld-Erhebung bei jeder einzelnen
Schleuse vorbehalten.
Die Hebung erfolgt bei jeder Empfangsstelle, von welcher das Schiff
abfährt, oder welche es auf der Fahrt berührt.
An jeder Hebestelle ist der Tarif, welcher die daselbst zu erhebenden
Lahnschiffahrts-Abgaben entnehmen läßt, anzuschlagen.
Artikel 11.
Schiffern, die auf ihrer Fahrt mehrere Hebestellen desselben Uferstaates
berühren, ist gestattet, die nach Artikel 8. zu a. und Artikel 10. im Ganzen
in jenem Staate zu erlegenden Abgaben an Zoll und Schleusengeld, sogleich
bei der ersien Hebesielle jenes Staates, bei der sie ab= oder vorheifuhren. zu
entrichten.
Artikel 12.
Eine jede Regierung wird dafür sorgen, daß die Abgaben-Entrichtung
möglichst wenig Aufenthalt verursache.
Artikel 13.
Die Erhebung der Abgaben (Art. 10.) geschieht auf den Grund eines
Aichscheines und Manifesies, für welches letztere ein Formular verabredet wer-
den wird.
Artikel 14.
Sobald ein Fahrzeug eine Hebestelle erreicht, muß der Führer desselben
anlegen, seine Ankunft dem zur Erhebung der Abgaben bestellten Beamten,
unter Vorlegung des Aichscheines anzeigen, und wenn das Fahrzeug beladen
ist, das Manifest sammt den Frachtbriefen demselben übergeben.
Der Beamte erhebt hierauf die Abgaben, siellt eine Quiktung darüber
aus und trägt den Betrag in die betreffende Spalte des Manifestes ein, von
welchem letzteren er eine Abschrift zu nehmen hat, falls nicht der Schiffer eine
solche Abschrift zugleich mit dem Original übergeben haben sollte. Demncchst
werden dem Führer des Schiffes die übergebenen Schiffspapiere wieder zu-
estellt.
9 Artikel 15.
So weit die Ladung eines Schiffes durch die Zoll= oder Hafenbehörde
eines der kontrahirenden Staaten oder eines anderen Rheinufersiaares (sofern
die Fahrzeuge vom Rheine kommen) im Manifesie vollsiändig attestirt isi, soll
eine Abwiegung und innere Besichtigung der Waaren niemals Statt finden,
wenn nicht dringende Verdachtsgründe für unrichtige Angaben im Manifeste
vorliegen. Die Kosten einer solchen Untersuchung treffen den Schiffer nur
Jahrgang 1815. (Tr. 2656.) 95 dann,