Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Auch hierbei kommt, so weit die beiden Ufer verschiedenen Staaten angehoͤren, 
nur die Haͤlfte der Flußlaͤnge zwischen den beiderseitigen Ufern in Rechnung 
Art S. 3u a.). 
b) dar Schleusengeld fuͤr die auf jener Flußstrecke befindlichen Schleusen 
(Art. 8. zu D.), so weit letztere auf der Fahrt des die Hebesielle passi- 
renden Schiffes benutzt werden. 
Doch bleibt jedem Staat auch die Schleusengeld-Erhebung bei jeder einzelnen 
Schleuse vorbehalten. 
Die Hebung erfolgt bei jeder Empfangsstelle, von welcher das Schiff 
abfährt, oder welche es auf der Fahrt berührt. 
An jeder Hebestelle ist der Tarif, welcher die daselbst zu erhebenden 
Lahnschiffahrts-Abgaben entnehmen läßt, anzuschlagen. 
Artikel 11. 
Schiffern, die auf ihrer Fahrt mehrere Hebestellen desselben Uferstaates 
berühren, ist gestattet, die nach Artikel 8. zu a. und Artikel 10. im Ganzen 
in jenem Staate zu erlegenden Abgaben an Zoll und Schleusengeld, sogleich 
bei der ersien Hebesielle jenes Staates, bei der sie ab= oder vorheifuhren. zu 
entrichten. 
Artikel 12. 
Eine jede Regierung wird dafür sorgen, daß die Abgaben-Entrichtung 
möglichst wenig Aufenthalt verursache. 
Artikel 13. 
Die Erhebung der Abgaben (Art. 10.) geschieht auf den Grund eines 
Aichscheines und Manifesies, für welches letztere ein Formular verabredet wer- 
den wird. 
Artikel 14. 
Sobald ein Fahrzeug eine Hebestelle erreicht, muß der Führer desselben 
anlegen, seine Ankunft dem zur Erhebung der Abgaben bestellten Beamten, 
unter Vorlegung des Aichscheines anzeigen, und wenn das Fahrzeug beladen 
ist, das Manifest sammt den Frachtbriefen demselben übergeben. 
Der Beamte erhebt hierauf die Abgaben, siellt eine Quiktung darüber 
aus und trägt den Betrag in die betreffende Spalte des Manifestes ein, von 
welchem letzteren er eine Abschrift zu nehmen hat, falls nicht der Schiffer eine 
solche Abschrift zugleich mit dem Original übergeben haben sollte. Demncchst 
werden dem Führer des Schiffes die übergebenen Schiffspapiere wieder zu- 
estellt. 
9 Artikel 15. 
So weit die Ladung eines Schiffes durch die Zoll= oder Hafenbehörde 
eines der kontrahirenden Staaten oder eines anderen Rheinufersiaares (sofern 
die Fahrzeuge vom Rheine kommen) im Manifesie vollsiändig attestirt isi, soll 
eine Abwiegung und innere Besichtigung der Waaren niemals Statt finden, 
wenn nicht dringende Verdachtsgründe für unrichtige Angaben im Manifeste 
vorliegen. Die Kosten einer solchen Untersuchung treffen den Schiffer nur 
Jahrgang 1815. (Tr. 2656.) 95 dann,
	        
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