Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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dann, wenn dieselben durch eine Unregelmaͤßigkeit seiner Papiere oder seines 
Verhaltens veranlaßt worden ist, oder wenn sie Unrichtigkeiten im Manifeste 
ergiebt. Ueber jede Untersuchung ist ein ausfuͤhrliches Protokoll aufzunehmen 
welches von allen Betheiligten unterzeichnet wird. Der Schiffer ist berechtigt, 
zwei Zeugen zuzuziehen und Abschrift des Protokolls zu verlangen. V 
Artikel 16. 
Auch eine adußere vollsiädndige Untersuchung der Ladung, durch Verglei- 
chung aller einzelnen Kolli derselben mit dem Manifesie #und den iüb#gen 
Schiffspapieren, sol, he . Ladung vollständig attestirt ist (Art. 15.), nur 
ei dringenden Verdachtsgründen vorgenommen werden. Die erwaigen K 
hat der Schiffer jederzeit zu tragen. 8 gen Rosten 
Artikel 17. 
Der Schiffer ist berechtigt und verbunden, alle zu der Untersu 
(Art. 15. 16.) erforderlichen Handdienste selbst und durch seine * schung 
geltlich zu leisten. 6 
Artikel 18. 
b Der Schiffer hat sein Manifest bei der zuletzt berührten Hebestelle ab- 
zugeben. 
Artikel 19. 
Wer sich der Entrichtung der Lahnschiffahrtsabgaben (Art. 6 
Art. 8. zu a. D.) durch unterlassene oder unrichtige Neng der Sec 1. 
Arg. r*E*t sonst guf kgend eine J ganz oder theilweise entzieht, hat 
neben Nachzahlung des vorenthaltenen Betrages, das Vi zären als 
Se Fn g as Vierfache desselben als 
Der Nachweis, daß die Meldung und Abgabenentrichtung ledigli 
dringender Gefahr, welche den Schiffer an der Entrichtung bisderge Sch wegen 
ben sei, befreit von dieser Strafe nur dann, wenn der Schiffer sich sogleich 
nach beseitigter Gefahr zur Zahlung gemeldet hat. 
Artikel 20. 
Wer von einer Hebesielle mit einem leeren oder einem mit zollfrei 
Gegenständen beladenen Fahrzeuge ohne Anmeldung abfährt, oder gerfreien 
Hebestelle ohne Beilegung oder Anmeldung vorbeifährt, ehe der Jollbeamte die 
Erlaubniß dazu gegeben har, verfällt in eine nach der Größe des Fahrzeuges 
zu bemessende Strafe von 2 bis 10 Thalern (31 bis 28 Fl.). 
Artikel 21. 
Wer, der Vorschrift des Artikel 14. zuwider, nicht alle Papiere bei 
Hebestelle vorlegt, verfällt in eine Strafe von 2 bis 10 Thalern kepe 28 äoer 
welche jedoch nicht neben der im Artikel 19. bestimmten Strafe fesigesetzt wer- 
den darf. 
Artikel 22. 
« Wer, der Vorschrift des Artikel 18. zuwider, sein Manifest nicht ab- 
giebt, unterliegt einer Strafe von 3 bis 2 Thaler (35 Kr. bis 3 Fl.). 6 
Ar-
	        
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