Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Artikel 23. 
Wer ein Schiff staͤrker belastet, als es nach dem Aichscheine zulässig ist, 
verfallt in eine Strafe von 2 bis 8 Thalern (31 bis 14 Fl.) und ist zugleich 
anzuhalten, bei dem nächsien Anlandeplatze die Ladung bis zur erlaubten Ein- 
senkung zu vermindern. 
Artikel 21. 
Jede Zuwiderhandlung gegen eine Besimmmung dieses Vertrages, welche 
nicht mit einer besonderen Strafe bedroht ist, wird durch eine Ordnungsstrafe 
von 1 Rithlr. (1 Fl. 45 Kr.) geahndet. Bei erschwerenden Umständen, so 
wie im Wiederholungsfalle, ktritt eine Erhöhung dieser Strafe bis zu 8 Rthlr. 
(11 Fl.) ein. 
Artikel 25 
Für alle, Art. 19. bis einschließlich 2.441. vorgeschriebenen Strafen haften 
die Schiffsführer zunächst und unbedingt — namentlich auch dann, wenn die 
Zuwiderhandlung nicht unmittelbar von ihnen selbst verübt ist — neben dem 
eigentlichen Kontravenienten, als Selbstschuldner. Außerdem sind die Schiffs- 
Eigenthümer, vorbehaltlich ihres Regresses gegen diejenigen, die durch ihr Be- 
nehmen die Bestrafung veranlaßt haben, in subsiclium für die vorbezeichneten 
Strafen verhaftekt. 
Artikel 20. 
Die kontrahirenden Staaten verpflichten sich, ihre Unterthanen und die 
in ihrem Gebiete sich aufhaltenden Fremden wegen der im Gebiet eines anderen 
der komrahirenden Staaten begangenen Zuwiderhandlungen gegen die Bestim- 
mungen dieses Vertrages auf die deshalb von dem betheiligten Staate ergan- 
gene Requisition ebenso zur Untersuchung und Strafe zu ziebhen, als ob die 
Kontravention auf eigenem Gebiete begangen wäre. 
Wird an einer Hebestelle wegen Umgehung von Schiffahrtsabgaben eine 
Untersuchung eingeleitet, so untersucht der Richter zugleich die auf derselben 
Fahrt an den vorher von dem Schiffer berührten Hdeesellen stattgefundenen 
und nicht schon anderwärts anhängig gemachten Umgehungen und bringt auch 
diese bei Besiimmung der Strafe in Anschlag. « 
Die Strafen verbleiben ganz dem Staate, in welchem sie erkannt worden. 
Die nachzuzahlenden Abgaben dagegen werden an den Staakt verabfolgt, 
welchem die Erhebung zusteht. 
Artikel 27. 
Bei eintretendem Bedürfnisse werden die Bevollmächtigten der drei kon- 
trahirenden Uferstagten bei der Rheinschiffahrts = Zentralkommission zu Mainz, 
während ihres Aufenthalts in Mainz über die zweckmäßige Ausführung dieses 
Vertrages und die zur weiteren Beförderung der Lahnschiffahrt angemessenen 
Maaßregeln berathen. 
Artikel 23. 
Alle drei Jahre wird eine gemeinschaftliche Befahrung des ganzen Flusses 
(Art. 1.) durch Wasserbauverständige der kontrahirenden Uferstaaten vorge- 
(Fr. 2626.) nom-
	        
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