Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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nommen, um den Zustand des Lahnflusses zu untersuchen und festzustellen 
und um die geeigneten Verbesserungen des Flußbettes und der Ufer, Behufs 
demnaͤchstiger Becmere ung des Geeigneten bei den betreffenden Staatsregie- 
rungen in technischer Beziehung zu berathen. 
Zu Urkund dessen ist gegenwärtiger Vertrag von den Bevollmachtigten 
unterschrieben und besiegelt worden. 
So geschehen zu Koblenz, den 16. Oktober 1541. 
Delius. Eckhardt. Vollprachr. 
G. 8S.) (I. S.) (L. §.) 
  
Tarif der Lahnschiffahrtsabgaben. 
I. Lahnzoll. 
4) Der für die Beschiffung des Lahnflusses von seiner Mündung bis Gießen 
und umgekehrt zu entrichtende Zoll wird nach dem Bruttogewichte der 
geladenen Waaren bestimmt, und beträgt für alle, nachstehend nicht aus- 
genommene Gegenstände für den Zollzentner 1 Silbergroschen oder 3: 
Kreuzer. 4 
2) Vom Lahngoll befreit sind: 
Unbehauene Steine, Sand, Lehm, Kies, gemeine Erde, Torf, Dünger, 
Faschienen und Schiffsgeräthe. « 
11.Schlcusengeld. 
Fuͤr den Durchlaß durch jede Schleuse wird erhoben fuͤr jedes Fahrzeug: 
von weniger als 500 Zentner Ladungsfaͤhigkeit 2 Sgr. oder 7 Kr. 
von 500 bis einschließlich 1000 Zemner La- 
dungsfahigket . . . . . . .. 4 = 11 
von mehr als 1000 bis einschließlich 1500 
Zentner Ladungsfähigkeit ... 6 21 
11 ½ 
von mehr als 1500 Zentner Ladungsfähigkeir - 
Bei Kuppelschleusen ist der doppelte Satz zu emrichten. Das Schleusen- 
geld wird von beladenen und unbeladenen Fahrzeugen erhoben. 
Koblenz, den 10. Oktober 1811. 
Delius. Eckhardt. Vollprachr. 
  
Die Auswechselung der Ratifikationsurkunden des vorsfehenden Vertrages 
ist am 19. Augusi 1815. zu Koblenz bewirkt worden. 
 
	        
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