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(Nr. 2628.) Verordnung, betreffend die in Altpommern über Grundstuͤcke auf staͤdtischen
Feldfluren unter Herschaft des lübischen Rechts vor dem Jahre 1808.
geschlossenen antichretischen Pfandverträge. Vom 26. September 1845.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von
Preußen ꝛc. ⁊.
Da die lange Dauer der vor dem Edikte vom 9. Oktober 1807. in den mit
luͤbischem Rechte beliehenen Staͤdten Altpommerns geschlossenen antichretischen
Pfandvertraͤge die Eigenthumsverhaͤltnisse an den pfandschaftlichen Grundstuͤcken
auf eine dem öffentlichen Interesse nachtheilige Art verdunkelt hat, die meisten
dieser Verträge durch Veränderung der Gesetzgebung ihre ursprüngliche Bedeu-
tung verloren haben und das Bedürfniß fühlbar geworden ist, diese in vielen
Fällen dem Verkehr gänzlich entzogenen Grundsiucke demselben wieder zurück-
zugeben, so verordnen Wir auf den Antrag Unseres Staatsministeriums nach
Anhörung Unserer getreuen Stände der Provinz Pommern, was folgt:
g. 1.
Alle diejenigen, welche Eigenthumsansprüche auf Grundsiücke zu haben
vermeinen, die in den Feldmarken der mit lübischem Rechte beliehenen Stadte
Altpommerns belegen und von ihnen oder ihren Rechtsvorgängern vor dem
1. Januar 1808. ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Rechnungslegung über die
Früchte und Einkünfte in Pfandbesitz gegeben und bisher belassen worden, sind
schuldig, innerhalb fünf Jahren, vom Tage der Verkündung der gegenwärtigen
Verordnung an gerechnet: «
1) crditweder die Einlösung der pfandschaftlichen Grundstücke zu bewirken,
oder
2) in Ermangelung gutlicher Einigung dem Pfandbesitzer das Pfandkapital
aufzukündigen und ihn zugleich, wozu sie ohne Rücksicht auf die vertrags=
mäßige Wiedereinlösungsfrist berechtigt sein sollen, auf Rückgabe ihres
Eigenthums nach Ablauf der oben besimmmmen fünfjährigen Frist gegen
Za dlung der Einlösungssumme zu belangen, oder sofern sie dies nicht
wollen,
3) bei der Hypothekenbehörde des Grundsiücks ihre Eigenthumsansprüche
unter genauer Bezeichnung des Grundstücks und des Pfandkontrakts an-
zumelden. Die Hppothekenbehörde ist verpflichtet, dem Pfandbesitzer die
zisieg sofort abschriftlich gegen einen Behändigungsschein zustellen
zu lassen.
K. 2.
Eigenthumsansprüche, welche in der im F. 1. bestimmten Frisi und auf
eine der dort bezeichneten Arten nicht geltend gemacht werden, erloschen, ohne
daß es eines richterlichen Erkenntnisses bedarf, auch dann, wenn sie im Hypo-
thekenbuche eingetragen siehen.
Ein Gleiches findet Statt bei den nach der Besiimmung im FS. 1. Nr. 2.
gel-