Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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(Nr. 2628.) Verordnung, betreffend die in Altpommern über Grundstuͤcke auf staͤdtischen 
Feldfluren unter Herschaft des lübischen Rechts vor dem Jahre 1808. 
geschlossenen antichretischen Pfandverträge. Vom 26. September 1845. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen ꝛc. ⁊. 
Da die lange Dauer der vor dem Edikte vom 9. Oktober 1807. in den mit 
luͤbischem Rechte beliehenen Staͤdten Altpommerns geschlossenen antichretischen 
Pfandvertraͤge die Eigenthumsverhaͤltnisse an den pfandschaftlichen Grundstuͤcken 
auf eine dem öffentlichen Interesse nachtheilige Art verdunkelt hat, die meisten 
dieser Verträge durch Veränderung der Gesetzgebung ihre ursprüngliche Bedeu- 
tung verloren haben und das Bedürfniß fühlbar geworden ist, diese in vielen 
Fällen dem Verkehr gänzlich entzogenen Grundsiucke demselben wieder zurück- 
zugeben, so verordnen Wir auf den Antrag Unseres Staatsministeriums nach 
Anhörung Unserer getreuen Stände der Provinz Pommern, was folgt: 
g. 1. 
Alle diejenigen, welche Eigenthumsansprüche auf Grundsiücke zu haben 
vermeinen, die in den Feldmarken der mit lübischem Rechte beliehenen Stadte 
Altpommerns belegen und von ihnen oder ihren Rechtsvorgängern vor dem 
1. Januar 1808. ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Rechnungslegung über die 
Früchte und Einkünfte in Pfandbesitz gegeben und bisher belassen worden, sind 
schuldig, innerhalb fünf Jahren, vom Tage der Verkündung der gegenwärtigen 
Verordnung an gerechnet: « 
1) crditweder die Einlösung der pfandschaftlichen Grundstücke zu bewirken, 
oder 
2) in Ermangelung gutlicher Einigung dem Pfandbesitzer das Pfandkapital 
aufzukündigen und ihn zugleich, wozu sie ohne Rücksicht auf die vertrags= 
mäßige Wiedereinlösungsfrist berechtigt sein sollen, auf Rückgabe ihres 
Eigenthums nach Ablauf der oben besimmmmen fünfjährigen Frist gegen 
Za dlung der Einlösungssumme zu belangen, oder sofern sie dies nicht 
wollen, 
3) bei der Hypothekenbehörde des Grundsiücks ihre Eigenthumsansprüche 
unter genauer Bezeichnung des Grundstücks und des Pfandkontrakts an- 
zumelden. Die Hppothekenbehörde ist verpflichtet, dem Pfandbesitzer die 
zisieg sofort abschriftlich gegen einen Behändigungsschein zustellen 
zu lassen. 
K. 2. 
Eigenthumsansprüche, welche in der im F. 1. bestimmten Frisi und auf 
eine der dort bezeichneten Arten nicht geltend gemacht werden, erloschen, ohne 
daß es eines richterlichen Erkenntnisses bedarf, auch dann, wenn sie im Hypo- 
thekenbuche eingetragen siehen. 
Ein Gleiches findet Statt bei den nach der Besiimmung im FS. 1. Nr. 2. 
gel-
	        
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