Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
Nr. 36. 
  
(Nr. 2030.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 26. September 1845., wegen Uebertragung der, 
der Qudstur der Berliner Universität ertheilten Befugniß zur Einziehung 
und Einklagung gestundeter Honorare auf die Quästuren der übrigen 
Universitäten. 
A. Ihren Bericht vom 3. d. M. bestimme Ich hierdurch, daß Meine Order 
vom 5. Februar v. J. (Gesetzsammlung von 1844. Seite 69.), wonach zur 
Einziehung und Einklagung gestundeter Honorare der Lehrer an der Berliner 
Universitäl, nur die Quästur allein legitimirt sein soll, auch auf die Quästuren 
an den übrigen Universitäten in Meinen Staaten Anwendung finden soll. 
Diese Besiimmung ist durch die Gesetzsammlung bekannt zu machen. 
Sanssouci, den 20. September 1845. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister Eichhorn und Uhden. 
  
(Nr. 2631.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 27. September 1845., betressend die Bestrafung 
des Zweikampfs zwischen Offizieren und nicht zum Offizierstande gehs- 
renden Militair= oder Zivilpcrsonen. 
A 
uf Ihren Bericht vom 3. August c. bestimme Ich zur Ergänzung der Ver- 
ordnung über das Verfahren bei Untersuchung der zwischen Offigieren vorfal- 
lenden Streitigkeiren und Beleidigungen, sowie über die Bestrafung des Zwei- 
kampfs unter Offlzieren, vom 20. Juli 1843., unter Bezugnahme auf Meine, 
die Umgehung des Ehrenraths betreffende Order vom 16. Mai 19244., 
1) daß bei einem Zweikampf zwischen einem Offizier und einer nicht zum 
Offzierstande gehörenden Militair= oder einer Zivilperson der Offizier und 
die als Kartelleträger, Sekundanten rc. betheiligten Offeziere mit denjeni- 
en Strafen belegt werden sollen, welche Platz greifen, wenn unter 
ffizieren ein Zweikampf siattgefunden hat; 
2) daß die Herausforderung, wenn dieselbe auf eine solche Art des Zwei- 
kampfs, welche die Tödtung eines der beiden Theile zur unabwendbaren 
Folge haben würde, oder dahin gerichtet ist, daß der Zweikampf so lange 
forkgesetzt werden soll, bis einer der beiden Theile getödtet worden, und 
selbiger mit Umgehung des Ehrenraths oder des Ehengerichrs hat voll- 
Jabrgang 1845. (Nr. 2630—2633. 97 zogen 
Ausgegeben zu Berlin den 18. November 1845.
	        
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