Volltext: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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ogen werden sollen, mit zwei Monat bis zu zwei Jahr Fesiungs- 
Arrest zu bestrafen ist; 
3) daß, wenn die Tödtung durch vorsätzliche Uebertretung der herkömmlichen 
oder vereinbarten Formen des Zweikampfs bewirkt, oder der Gegner, 
nachdem er wehrlos geworden, getödtet wird, bei besonders erschweren- 
den Umständen die ½,afe der Tödtung nach den allgemeinen Landes- 
gesetzen eintreten soll. 
iese Meine Order isi durch das Kriegsministerium der Armee und 
außerdem durch die Geseesammlung bekannt zu machen. 
Sanssouci, den 27. September 1845. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Geheimen Staaksminister, General der Infanterie v. Boyen und Uhden. 
  
(Nr. 2632.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 31. Oktober 1845., die Verpflichtung der Juden 
zur Führung festbestimmter und erblicher Familiennamen betreffend. 
Ar den Antrag des Staatsministeriums vom 24. d. M. bestimme Ich hier- 
durch, daß die Juden auch in denjenigen Theilen der Monarchie, in denen 
gesetzliche Vorschriften über die Familiennamen der Juden noch nicht bestehen, 
festbestimmte und erbliche Familiennamen zu führen, und diese binnen sechs 
Monaten, vom Tage der Publikation dieser Order an gerechnet, der Obrigkeit 
ihres Wohnorts anzuzeigen verpflichtet sein sollen. — Zur Führung der gewähl- 
ten Familiennamen ist die Genehmigung der Regierung einzuholen. — Die 
egenwärtige Order, wegen deren Ausführung der Minisier des Innern die 
2 Fgiemungen mit Instruktion versehen wird, ist durch die Gesetzsammlung bekannt 
u machen. 
P Sanssouci, den 31. Oktober 1845. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Staatsministerium. 
  
(Nr. 2633.) Gesetz, betreffend die Ablösung der Dienste in der Provinz Schlesten. Vom 
31. Oktober 1845. 
Wie Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Konig von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen für die Provinz Schlesien auf den Antrag Unseres Saateministe- 
riums, nach Anhbrung Unserer getreuen Stände und nach vernommenem Gut- 
achten Unseres Staaksraths, was folgt: 
g. 1. 
Der in den G. 1. und 2. der Ablöôsungsordnung vom 7. Juni 1821. 
gemachte Unterschied zwischen Ackernahrungen und Dienstfamilienstellen finder 
nicht ferner Statt; es können vielmehr alle Arten von Hand= und Shan- 
iensten,