Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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g. 5. 
Ist auf Antrag der Dienstpflichtigen die Einleitung des Ablösungsver= 
fahrens von der Behörde verfügt, so kann der Antrag nur durch einstimmigen 
Beschluß aller Diensipflichtigen wieder zurückgenommen werden. 
. 6. 
Die Entschaͤdigung fuͤr Handdienste von solchem Grundbesitz, auf welchem 
nicht zugleich Spanndienste haften, erfolgt auch dann, wenn die Diensie über 
funfzig amshandtage jahrlich betragen, durch feste, nach Maßgabe der Ab- 
lösungsordnung ablbsbare Geldrente, sofern die Interessenten nicht etwa wegen 
einer anderen Entschädigung sich einigen. 
Die entgegenstehenden Bestimmungen der §#. 13. bis 15. der Ablösungs- 
7 vom 7. Juni 1821. meten in Beziehung auf die gedachten ODienste 
außer Kraft. 
Dagegen bleibt es in Betreff der Enschädigung für Spanndienste und 
für die damit verbundenen oder gleichzeitig von derselben Stelle zu leistenden 
Handdienste bei den Vorschriften der eewänen VW. 13—15. 
F. 7. 
Auf Ablösung nach den Grundsätzen des gegenwär#i en Gesetzes kann 
selbst in den Faͤllen angetragen werden, in welchen vor Huolkkattos dieses 
Gesetzes durch Vertrage oder Judikate die Unablösbarkeit der Oienste fesige= 
stellt worden ist. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedruck- 
tem Königlichen Insiegel. 
Gegeben Sanssouci, den 31. Oktober 1845. 
(L. S.) Friedrich Wilhelm. 
v. Rochow. v. Savigny. Graf zu Stolberg. Uhden. 
Beglaubigt: 
Bode. 
  
(Jr. 2634.) Bekanntmachung über die, unterm 17. Oktsber 1845. erfolgte Bestätigung des 
Statuts der für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von Memel 
nach Laugallen zusammengetretenen Aktiengesellschaft. Vom 5. No- 
vember 1845. 
D. Königs Majestät haben das Statut der für den Bau und die Unter- 
haltung einer Chaussee von Memel nach Laugallen zusammengetretenen Aklien= 
Gesellschaft mittelst Allerhöchster Kabinetsorder vom 17. Oktober d. J. zu 
bestätigen geruht, was nach Vorschrift des §. 3. des Gesetzes über Aktien- 
Gesellschaften vom 9. November 1843. mit dem Bemerken bekannt gemacht 
wird, daß das Statut durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu 
Königsberg zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden wird. 
Berlin, den 5. November 1845. 
Der Finanzminister. 
Flottwell. 
 
	        
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