Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 686 — 
Allerhöchst Ihren Ober-Finanzrath Franz Georg Carl Albrecht, 
Mitglied des Koͤniglich Hannoverschen Guelphenordens vierter Klasse, 
von welchen Depollmächtigten, nach Auswechselung ihrer Vollmachten, folgender 
Vertrag, unter dem Vorbehalte der Ratifikation, abgeschlossen worden ist. 
Artikel 1. 
Da die hohen kontrahirenden Theile die gegenseitige Unterdrückung des 
Schleichhandels und eine freundnachbarliche Mitwirkung zur Aufrechthaltung 
Ihrer gegenseitigen Handels= und Steuersysieme als vorzügliche Mittel zur 
Beförderung des redlichen Verkehrs zwischen beiden Vereinen anerkennen, so 
verpflichten dieselben Sich, dem Schleichhandel zwischen Ihren Landen und 
insbesondere da, wo die Gränzen der beiderseitigen Vereine sich berühren, nach 
Moglichkeit entgegen zu wirken, jeden durch die Zoll= oder Steuergesetze des 
Nachbarlandes verbotenen Verteße. nach letzterem in Ihren Staaten zu ver- 
bieten, möglichst zu verhindern und zu bestrafen, und Sich gegenseitig zur 
Ausrottung eines dichen unerlaubten Verkehrs wo derselbe sich zeigen sollte, 
: behülflich z sein. Zur Erreichung dieses Zwecks ist die in der Anlage l. bei- 
gefuͤgte Ue Weinkunft, wegen Unterdruͤckung des Schleichhandels, zwischen Ihnen 
errichtet worden. 
Artikel 2. 
Um die Unterdruͤckung des Schleichhandels vollstaͤndiger zu erreichen und 
um uͤberhaupt die Unbequemlichkeiten und Schwierigkeiten zu beseitigen, welche 
aus der vorspringenden Lage verschiedener Landestheile in das Gebiet des andern 
Vereins, sowohl fuͤr die Vervalnung der Eingangs-, Ausgangs= und Durch- 
angsabgaben, als insbesondere auch für den beiderseitigen Verkehr entstehen, 
* die betheiligten hohen Kontrahenten uͤbereingekommen, jene Landestheile 
dem anderen Vereine anzuschließen, und in Beziehung auf einige, dem andern 
Vereine bereits angeschlossene Gebierstheile, die immirelst abgelaufenen Anschluß- 
Verträge zu erneuern. 
Artikel 3. 
Seine Majesiät der König von Hannover werden demnach 
1) die Grafschaft Hohnstein und das Amt Elbingerode dem Zollvereine ferner 
anschließen, dergestalt, daß die Uebereinkunft Litt. B. vom 1. November 
1837. und vom 17. Dezember 1841. mit allen damit in Verbindung 
stehenden, die steuerlichen Verhältnisse jener Landescheile betreffenden 
Nebenverträgen und sonsiigen Verabredungen, für die Oauer dieses Ver- 
trages, in Kraft erhalten werden sollen; 
2) mit folgenden Gebietstheilen dem Zollvereine beitreten, namlich: 
3) dem Amte Polle, 
b) der Stadt Bodenwerder, 
c) einem Theile des Amts Fallersleben, sudlich von dem Wege, welcher 
von Wolfsburg über Mörse nach Flechtorf führt, und zwar die Orr- 
schaft Mörse mit eingeschlossen; 
en
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.