Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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i) dem Wirthshaufe zur Rast bei Oelber am weißen Wege im Amte 
alder; 
worüber vermirellst der in Anlage IV. enthaltenen Uebereinkunft das Nähere 
# festgestellt worden ist. A 
Artikel 6. 
Seine Majestät der König von Hannover und Seine Hoheit der Herzog 
von Braunschweig sind übereingekommen, nach näherem Inhalte der, in der 
Anlage V. getroffenen Uebereinkunft Ihre Kommunion-Besitzungen am Harze, 
— je nach deren Belegenheit, dem Steuervereine oder dem Jollvereine anzuschließen. 
Artikel 7. 
Zur fernern Erleichterung des gegenseitigen rechtlichen und gesetzmaßigen 
Verkehrs haben die hohen kontrahirenden Theile Sich über besondere, den Meß- 
und Marktverkehr förderliche Anordnungen, über die Ermäßigung der von ge- 
wissen Erzeugnissen des einen Vereins bei deren unmittelbaren Einfuhr in das 
Gebiet des andern Vereins zu entrichtenden Abgaben, imgleichen der auf ge- 
wissen Straßen zu erhebenden Durchgangsabgaben, nicht minder über andere, 
den gegenseitigen Verkehr berreffende Gegenstände, mittelst derjenigen besondern 
lüebereintunt geeinigt, welche dem gegenwärtigen Vertrage in der Anlage VI. 
beigefügt ist. « 
* Artikel 8. 
Bei der Einverleibung der Königlich Hannoverschen Stadt und des 
Oberamts Münden, mit Einschluß des Dorfes Oberode in den Steuerverein 
behalt es auch ferner sein Bewenden. 
Artikel 9. 
Den Regierungen des Jollvereins einerseits und den Regierungen des 
Steuervereins andererseits bleibt die Befugniß vorbehalten, an die Konigliche 
Generaldirektion der indirekten Steuern zu Hannover und beziehungsweise an 
die Herzogliche Zoll= und Steuerdirektion zu Braunschweig einen Kommissarius 
abzuordnen, welcher an den Verhandlungen jener Behörde, insoweit diese Ver- 
handlungen die Ausführung der geschlossenen Verträge betreffen, jedoch ohne 
entscheidendes Stimmrecht, Theil zu nehmen, die gehörige Ersüllung der Ver- 
traͤge zu beachten und auf desfallsiges Ersuchen etwaige Kommunikationen 
zwischen den genannten beiden obern Steuer= und Jollbehörden zu vermitteln hat. 
Artikel 10. 
Die Dauer des gegemwärtigen Vertrages und der demselben unter I. 
bis VI. angeschlossenen Uebereinkünfte ist bis zum 1. Januar 1854. festgesetzt, 
und es wird über den Zeitpunkt, mit welchem dieselben in Ausführung gebracht 
werden sollen, eine nähere Verabredung baldigst getroffen und wegen uefüh= 
rung der Verträge das Geeignete verfügt werden. 
Artikel 11. 
Gegenwärtiger Vertrag soll alsbald sämmtlichen berheiligten Regierungen 
zur Ratifikation vorgelegt und die Auswechselung der Ratifikationsdokumente 
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