— 689 —
moͤglichst beschleunigt werden und spaͤtestens bis zum 15. November d. J. zu
Berlin geschehen.
rkundlich ist dieser Bertrag von den Bevollmächtigten unterzeichnet und
besiegelt worden.
So geschehen Braunschweig, den 10. Oktober 1845.
Karl Albert v. Kamptz. Dr. Otto Karl Franz Joseph
(L. S.) Godehard Klenze.
(L. 8.)
August v. Geyso. Franz Georg Karl Albrecht.
— (L. S.)
(Nr. 2636.) I. Uebereinkunft zwischen Preußen, Braunschweig und den äbrigen Staaten
des Jollvereins einerseits, und Hannover und den übrigen Staaten des
Steuervereins, andererseits, wegen Unterdrückung des Schleichhandels.
Vom 16. Oktober 1845.
Artibel 1.
D. kontrahirenden Regierungen verpflichten sich gegenseitig, auf die Ver-
hinderung und Unterdrückung des Schleichhandels durch alle angemessene, ihrer
Verfassung entsprechende Maaßregeln gemeinschaftlich hinzuwirken.
Artikel 2.
Es sollen auf ihren Gebieten Vereinigungen von Schleichhändlern, im-
gleichen solche Waaremniederlagen oder sonfüge Anstalten nicht geduldet wer-
den, welche den Verdacht begründen, daß sie zum Zweck haben, Waaren, die
in den anderen kontrahirenden Staaten verboten, oder beim Eingange in die-
selben mit einer Abgabe belegt sind, dorthin einzuschwärzen.
Artikel 3.
Die betreffenden Behörden oder Angestellten der kontrahirenden Staaten
sollen sich gegenseitig den verlangten Beistand in allen gesetzlichen Maßregeln
bereitwillig leisten, welche zur Verhütung, Entdeckung oder Bestrafung der
Zoll= (Steuer-) Kontraventionen dienlich sind, die gegen irgend einen der kon-
trahirenden Staaten unternommen oder begangen worden.
Unter Zoll= (Steuer-) Kontraventionen werden hier und in allen folgen-
den Artikeln dieser Uebereinkunft nicht nur die Umgehungen der in den bethei-
ligten Staaten bestehenden Eingangs-, Durchgangs= und Ausgangs-Abgaben,
sondern auch die Uebertretungen der, von den einzelnen Regierungen erlassenen
Einfuhr= und Ausfuhrverbote, nicht minder der Berboe solcher Gegenstände,
deren ausschließlichen Debit diese Regierungen sich vorbehalten haben, und
endlich diejenigen Kontraventionen begriffen, durch welche die Abgaben beein-
(N. 2635—2636. traͤch-