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trächrigt werden, die nach der besonderen Verfassung einzelner der kontrahiren-
den Scaaten für den Uebergang von Waaren aus einem der zu demselben
Zoll= (Steuer-) Vereine gehörenden Staaten in einen anderen angeordnet sind.
Artikel 4.
Die Behörden oder Angestellten der indirekten Steuer= oder Zollverwal-
tung der kontrahirenden Staaten, so wie die sonstigen Angestellten, welche zur
Aufrechthaltung der Joll= (Steuer-) Gesetze verpflichtet sind, haben auch ozur
besondere Aufforderung die Verbindlichkeit, alle gesetzliche Mittel anzuwenden,
welche zur Verhütung, Entdeckung oder Bestrafung der gegen irgend einen
der gedachten Staaten beabsichtigten oder ausgeführten Joll= (Steuer-) Kon-
traventionen dienen können, und die betreffenden Behörden dieses Staats von
demjenigen in Kenntniß zu setzen, was sie in dieser Beziehung in Erfah-
rung bringen.
Artikel 5.
Den zur Wahrnehmung des Zoll= (Steuer-) Interesse verpflichteten An-
gestellten der Staaten des einen der kontrahirenden Theile sokl es gestatet
sein, bei Verfolgung der Spuren begangener Kontraventionen sich auf das
angränzende Gebiet der, zu dem anderen kontrahirenden Theile gehörigen
Staaten zu dem Zwecke zu begeben, um den dortigen betreffenden Behörden
Mittheilung von solchen Kontraventionen zu machen, worauf diese Behörden, in
Gemäßheit der in den Art. Z. und 4. gegenseitig übernommenen Verpflich=
tung, alle gesetzlichen Mitrel anzuwenden haben, welche zur Feststellung der
Kontravention behuf deren Bestrafung führen könnten, gleich als wenn es sich
um eine gegen die eigene Zoll= (Steuer-) Gesetzgebung verübte Kontraven-
tion handelte.
Artibel b.
Eine Auslieferung der Kontravenienten tritt in dem Falle nicht ein,
wenn sie Unterthanen desjenigen Staats, in dessen Gebiete sie angehalten wor-
den, oder eines mit diesem im Joll= (Steuer-) Verbande stehenden Staates sind.
Im anderen Falle sind die Kontravenienten demjenigen Staate, auf
dessen Gebiete die Kontravention verübt worden ist, auf dessen Regquisition,
oder nach Ermessen, auch ohne eine solche, zur Unkersuchung und Bestrafung
auszuliefern.
Artikel 7.
Die kontrahirenden Staaten verpflichten sich, ihre Unrerrhanen und die
in ihrem Gebiete sich aufhaltenden Fremden, letztere, wenn deren Auslieferung
nicht nach Artikel 6. erfolgt ist, wegen der auf dem Gebiete eines anderen der
kontrahirenden Staaten begangenen Kontraventionen oder ihrer Theilnahme an
selbigen, auf die von diesem Staate ergehende Requisition eben so zur Unter-
suchung zu ziehen, als ob die Komtravention auf eigenem Gebiete und gegen
die eigene Gesetzgebung begangen wäre. #
Die Ueberkretungen von Joll= (Steuer-) Gesetzen eines jeden der pacis-
ziren-