Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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zirenden Staaten werden nach eben den Strafgesetzen geahndet, welche in dem 
Staate, in welchem die Untersuchung und Beslrafuͤng eintritt, hinsichtlich glei- 
cher Vergehen gegen die eigenen Zoll= (Steuer-) Gesetze vorgeschrieben sind. 
Die defraudirte Abgabe und die nach derselben abzumessenden Strafsätze 
werden jedoch nach dem Tarife des Vereins festgestellt, welcher die Abgabe zu 
erheben hatte. 
Auch kommen in Hinsicht der, mit den Kontraventionen konkurrirenden 
gemeinen Verbrechen oder Vergehen, alle diejenigen kriminalrechtlichen Bestim- 
mungen zur Anwendung, welche in Beziehung auf die von Inländern im Aus- 
lande begangenen Verbrechen oder Vergehen in jedem Staate gelten. 
Artikel 8. 
In den nach Artikel 7. einzuleitenden Untersuchungen soll in Bezug auf 
die Festsiellung des Thatbestandes den amtlichen Angaben der Behörden oder 
Angestellten desjenigen Staates, auf dessen Gebiete die Kontravention began- 
en worden ist, dieselbe Beweiskraft beigemessen werden, welche den amtlichen 
Angaben der inländischen Behörden, Beamten oder Angestellten für Fälle glei- 
cher Art in den Landesgesetzen beigelegt ist. 
So geschehen Braunschweig, den 16. Oktober 1845. 
Karl Albert von Kamptz. Dr. Otto Karl Franz Joseph 
(L. S.) Godehard Klenze. 
. S.) 
August von Geyso. Franz Georg Karl Albrecht. 
(L. S.) (I. S.) 
(Nr. 2637.) II. Uebereinkunft zwischen den Staaten des Zollvereins einerseits, und Han- 
nover andererseits, wegen des Anschlusses verschiedener Theile des König- 
reichs Hannover an den Jollverein. Vom 16. Oktober 1845. 
Artikel 1. 
(Se' Majestät der König von Hannover treten, unbeschadet Ihrer Lan- 
desherrlichen Hoheitsrechte in Gemäßheit der im Hauptvertrage vom heutigen 
Tage getroffenen Verabredung, mit nachbenannten Gebietstheilen: 
1) dem Amte Polle, 
2) der Stadt Bodenwerder, 
3) einem Theile des Amts Fallersleben, südlich von dem Wege, welcher 
von Wolfsburg über Mörse nach Flechtorf führt, und zwar die Ort, 
schaft Mörse mit eingeschlossen, 
4) den Ortschaften Walle, Harrbüttel, Bechtsbuttel, Wendebrück, nebst der 
Wenden= und Frickenmühle, Amts Gifthorn, 
5) den Ortschaften Croya und Zicherie, nebst Kaiserswinkel, Amts Kebttes. 
en 
(Nr. 2636—2637.)
	        
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