— 692 —
6) den Ortschaften Ohrum, Dorstadt und Heiningen, Amts Wöltingerode,
7) den Ortschaften Kl. Lafferde und Lengede, Amts Peine, und
8) dem Brockenkruge und Oderbrück auf dem Harze
dem Jollvereine bei.
Die Zoll= und Steuervereinsgränzen an den abgetretenen Landestheilen
sollen, den Bedürfnissen der Abgabenkontrolle und des Verkehrs entsprechend,
durch beiderseits zu ernennende Kommissarien festgestellt werden.
Artikel 2.
In Folge dieses Beitritts werden Seine Majesiät der König von Han-
nover, mit Aufhebung der gegenweäreig in den gedachten Landestheilen über
Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangsabgaben und deren Verwaltung be-
stehenden Gesetze und Einrichtungen, bacuelbs die Verwaltung der Eingangs-,
Ausgangs= und Durchgangsabgaben in Uebereinstimmung mit den in den Her-
zoglich raunschweigschen, dem Zollvereine angeschlossenen Landestheilen zur
Anwendung kommenden defallsigen Gesetzen, Tarifen, Verordnungen und son-
stigen administrativen Bestimmungen eintreten, und zu diesem Zwecke die er-
forderlichen Gesetze, Tarife und Verordnungen publiziren, sonstige Versügungen
aber, nach denen die Unterthanen oder Steuerpflichtigen sich zu richten haben,
durch die oberste Steuerbehoͤrde zu Hannover zur öffentlichen Kenntniß brin-
gen lassen.
Artikel 3.
Etwaige Abaͤnderungen der im vorstehenden Artikel gedachten gesetzlichen
Bestimmungen, welche der Uebereinstimmung wegen auch in den fraglichen Han-
noverschen Landestheilen zur Ausführung kommen mußten, bedürfen der Zu-
stimmung der Königlich Lannoverschen Regierung. «
DIeseZustimmunqwirdnichtvmvecgertwekden,wennsolcheAbände-
rungen in den zum Zollvereine gehoͤrigen Braunschweigschen Landestheilen
allgemein getroffen werden.
Artikel 4.
Mit der Ausfuhrung der gegenwärtigen Uebereinkunft hören alle Ein-
gange: Ausgangs= und Ourchgangsabgaben an den Gränzen zwischen dem
ebiete des Zollvereins und den in Rede stehenden Königlich Hannoverschen
Landestheilen auf, und es können alle Gegensiände des freien Verkehrs aus
letzteren frei und unbeschwert in die im Zollvereine befindlichen Staaten und
umgekehrt aus diesen in jene eingeführt werden, mit alleinigem Vorbehalte:
a) der zu den Staatsmonopolen gehörenden Gegenstände (Sah und Spiel-
karten, imgleichen der Kalender, nach Maaßgabe der Art. 5. und 6.);
b) der im Innern des Zollvereins mit einer Steuer belegten inländischen
Erzeugnisse nach Maaßgabe des Art. 7., und
c) solcher Gegenstinde, welche ohne Eingriff in die von einem der kontra-
hirenden Staaten ertheilten Erfindungsprivilegien (Patente) nicht nach-
gemacht oder eingeführt werden können, und daher für die Dauer der
Pri-