Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Privilegien (Patente) von der Einfuhr in den Staat, welcher dieselben 
ertheilt hat, ausgeschlossen bleiben muͤssen. 
Artikel 5. 
1. In Betreff des Salzes treten Seine Majestät der König von Han- 
nover für die obigen Gebietstheile den zwischen den Mitgliedern des Zollvereins 
bestehenden Verabredungen in folgender Art bei: 
a) Die Einfuhr des Salzes und aller Gegenstände, aus welchen Kochsalz 
ausgeschieden zu werden pflegt, aus fremden nicht zum Vereine gehö- 
renden Ländern in die Vereinsstaaten ist verboten, in soweit dieselbe nicht 
für eigene Rechnung einer der vereinten Regierungen und zum unmittel- 
baren Verkaufe in deren Salzämtern, Faktoreien oder Niederlagen ge- 
schieht. 
h) Die Durchfuhr des Salzes und der vorbezeichneten Gegenstände aus 
den zum Vereine nicht gehörigen Ländern in andere solche Länder soll 
nur mit Genehmigung der Vereinsstaaten, deren Gebiet bei der Durch- 
fuhr berührt wird, und unter den Vorsichtsmaaßregeln Statt finden, 
welche von selbigen für nothwendig erachtet werden. 
) Die Ausfuhr des Salgzes in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staa- 
ten ist frei. 
(!) Was den Salzhandel innerhalb der Vereinsstaaten betrifft, so ist die 
Einfuhr des Salzes von einem in den anderen nur in dem Falle er- 
laubt, wenn zwischen den Landesregierungen besondere Verträge deshalb 
bestehen. 
e)Wenn eine Regierung von der anderen innerhalb des Gesammtvereins 
aus Staats= oder Privat-Salinen Salz beziehen will, so müssen die 
Sendungen mit Pässen von offentlichen Behörden begleitet werden. 
1) Wenn ein Vereinsstaat durch das Gebiet eines anderen aus dem Aus- 
lande oder aus einem dritten Vereinsstaate seinen Salzbedarf beziehen, 
oder durch einen solchen sein Salz in fremde, nicht zum Vereine gehö- 
rige Länder versenden lassen will, so soll diesen Sendungen kein Hinder- 
niß in den Weg gelegt werden; jedoch werden, in sofern dieses nicht 
schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Ueberein= 
kunft der betheiligten Staaten die Straßen für den Transport und die 
erforderlichen Sicherheitsmaaßregeln zur Verhinderung der Einschwär- 
zung verabredet werden. 
2. Rücksichtlich der Verschiedenheit zwischen den Salzpreisen in den frag- 
lichen Königlich Hannoverschen Landestheilen und in den angränzenden Landen 
des JZollvereins, und der daraus für letztere hervorgehenden Gefahr der Salz- 
Einschwärzung, werden die hierbei speziell betheiligten Regierungen sich über 
Maaßregeln vereinigen, welche diese Gefahr möglichst beseitigen, ohne den freien 
Verkehr mit anderen Gegensiänden zu belästigen. 
Artikel 6. 
Hinsichtlich der Einfuhr von Spielkarken und Kalendern behält es in 
sämmtlichen zu dem Jollvereine gehörigen Staaten und Gebietstheilen bei den 
Jahegang 1846. (Nr. 267.) 99 be-
	        
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