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bestehenden Verbots= oder Beschränkungsgesetzen und Debitseinrichtungen sein
Bewenden.
Artikel 7.
Die unter den Staaten des Zollvereins im Vertrage vom 8. Mai 1841.
getroffenen Verabredungen in Betreff der inneren Steuern, welche in den ein-
zelnen Vereinsstaaten theils auf die Hervorbringung oder Zubereitung, theils
unmittelbar auf den Verbrauch gewisser Erzeugnisse, sei es für Rechnung des
Staats oder für Rechnung von Kommunen oder Korporationen gelegt sind,
sowie hinsichtlich des Verkehrs mit solchen Erzeugnissen, werden auch in den
laut Artikel 1. an den Zollverein anzuschließenden Hannoverschen Gebietsthei-
len Anwendung erhalten.
Artikel 8.
Seine Majesiät der König von Hannover schließen Sich für Allerhochst
Ihre mehrgedachten Landestheile den Verabredungen an, welche zwischen den
Staaten des Jollvereins wegen Besieuerung des im Umfange des Vereins aus
Runkelruben bereiteten Zuckers getroffen sind.
Artikel 9.
Von den Unterthanen in den anzuschließenden Königlich Hannoverschen
Landestheilen, welche in den Gebieten der zollvereinten Staaten Handel und
Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, soll von dem Zeitpunkte ab, mit welchem
die gegenwärtige Uebereinkunft in Kraft treten wird, keine Abgabe entrichtet
werden, welcher nicht gleichmäßig die in demselben Gewerbsverhältnisse stehen-
den eigenen Unterthanen dieser Staaten unterworfen sind.
Dezgleichen sollen Fabrikanten und Gewerbetreibende aus jenen Landes-
theilen, welche blos für das von ihnen betriebene Geschäft Ankaufe machen,
oder Reisende aus selbigen, welche nicht Waaren selbst, sondern nur Musier
derselben bei sich führen, um Bestellungen zu suchen, wenn sie die Berechtigung
zu diesem Gewerbsbetriebe in ihrem Wobnorte gesetzlich erworben haben, oder
im Dienste solcher dortigen Gewerbstreibenden oder Kaufleute stehen, in den
anderen Staaten des Zollvereins keine weitere Abgabe hierfür zu entrichten
verpflichtet sein.
Auch sollen bei dem Besuch der Messen und Märkte zur Ausübung des
Handels und zum Absatze eigener Erzeugnisse oder Fabrikate die Untertbanen
aus den mehrerwähnten Landestheilen in jedem Vereinssiaate den eigenen Un-
terkhanen gleich behandelt werden.
Auf ganz gleiche Weise soll es mit den Unterthanen aus sämmtlichen
um Zollvereine gehörigen Staaten in den vorerwähnten Fällen bei ihrem Ver-
stn in den gedachten Landestheilen Königlich Hannoverscher Seits gehalten
werden.
Artikel 10.
Die den, im Artikel 2. erwähnten Gesetzen und Verordnungen ent-
sprechende Einrichtung der Verwaltung in den dem Jollvereine anzuschließenden
an-