— 695 —
Hannoverschen Landestheilen, insbesondere die Bildung des Gränzbezirks in
letzterem, und die Bestimmung, Errichtung und amtliche Befugniß der zur
Erhebung und Abfertigung erforderlichen Oienststellen, sollen in gegenseitigem
Einvernehmen mit Hülfe der von beiden Seiten zu diesem Behufe zu ernen-
nenden Kommissarien angeordnet werden.
Seine Majesiät der König von Hannover wollen die gedachte Verwal-
tung dem Verwaltungsbezirke der Herzoglichen Zoll= und Geenerdtrektion zu
Braunschweig zutheilen.
· BeidekBildungdesGrånzbczirksunbdekBesiimmungderBinnen-
linie wird darauf gesehen werden, den Verkehr so wenig, als die bestehenden
Vorschriften und der gemeinsame Zweck dies irgend gestatten, zu erschweren.
Die Zollstraßen sollen mit Tafeln bezeichnet, und der Zug der Binnen-
linie soll öffentlich bekannt gemacht werden.
Die zu errichtenden Hebe= und Abfertigungsstellen sollen als gemein-
schaftliche angesehen werden.
Artikel 11.
Seine Majestät der König von Hannover werden für die ordnungs-
mäßige Besetzung der in den fraglichen Hannoverschen Landestheilen zu errich-
tenden gemeinschaftlichen Hebe= und Abfertigungsstellen, sowie der daselbst
erforderlichen Aufsichtsbeamtenstellen nach Maaßgabe der deshalb getroffenen
näheren Uebereinkunft Sorge tragen.
Die in Folge dessen in den gedachten Landestheilen fungirenden Beamten
werden von der Königlich Hannoverschen Regierung für beide Landesherren in
Eid und Pflicht genommen, und mit Legitimationen zur Ausübung des Dienstes
versehen werden.
Artikel 12.
In Beziehung auf ihre Dienstobliegenheit, namentlich auch in Absicht
der Diensidisziplin, sollen die in den mehrerwähnten Hannoverschen Landes-
theilen angestellten Zoll= und Steuerbeamten ausschließlich der Herzoglich Braun-
schweigschen Regierung untergeordnet sein.
Artikel 13.
Der Königlich Hannoverschen Regierung bleibt es vorbehalten, die für
den Zolldiensi angestellten Beamten in obgenannten Landestheilen, soweit es
ohne Beeinträchtigung ihrer eigentlichen Oienstobliegenheiten geschehen kann,
auch mit der Kontrolle der Hannoverschen direkten, der Stempel= und Salz-
Steuern, auch der Chaussee= und Wegegelder zu beauftragen.
Artikel 14.
Die Schilder vor den Lokalen der Hebe= und Abfertigungsstellen in den
mehrerwähnten Hannoverschen Gebietstheilen sollen das Königlich Hannoversche
Hoheitszeichen, sowie die einfache Inschrift „Zollamt“ oder „Steueram“ erhal-
ten, und gleich den Jolltafeln, Schlagbäumen 2c. mit den Hannoverschen Lan-
desfarben versehen werden.
(N.. 2637.) 99 Die