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Die bei den Abfertigungen anzuwendenden Stempel und Siegel sollen
ebenfalls nur das Hoheitszeichen desjenigen Landes fuͤhren, in welchem das
abfertigende Amt belegen ist.
Artikel 15.
Die Königlich Hannoversche Regierung ist berechtigt, zu demjenigen Her-
zoglich Braunschweigschen Haupt-Zollamte, dessen Bezirke die fraglichen Gebiets-
lheile werden überwiesen werden, einen Kontrolleur abzuordnen, welcher bei
demselben von allen Geschäften und Verfügungen, die das gemeinschaftliche
Abgabensystem betreffen, Kenntniß zu nehmen, desfallsigen Besprechungen bei-
zuwohnen, und dabei insbesondere dasjenige zu beachten hat, was auf jene
Gebietstheile sich bezieht.
Auch bleibt es derselben überlassen, zeitlweise einen Beamten an das
gedachte Haupt-Zollamt abzuordnen, un von der Art der Verwaltung und
deren Resultaken Kenntniß zu nehmen.
Artikel 16.
Die Untersuchung und Bestrafung der in jenen Hannoverschen Gebiets-
theilen begangenen Jollvergehen erfolgt von den Hannoverschen Gerichten zwar
nach Maaßgabe des daselbst zu publizirenden Zollstrafgesetzes, jedoch nach den
eben daselbst für das Verfahren jetzt schon bestehenden Normen und Kompe-
tenzbestimmungen.
Artikel 17.
Die von diesen Gerichten verhängten Geldstrafen und konsiszirten Gegen-
stände fallen, nach Abzug der Demnnzianten-Antheile, dem Königlich Hannover=
schen Fiskus zu.
Artikel 18.
Die Ausübung des Begnadigungs= und Strafverwandlungsrechts über
die wegen verschuldeter Zollvergehen von Hannoverschen Gerichten verurtheilten
Mrsonen bleibt Sr. Majestät dem Könige von Hannover vorbehalten.
Artikel 19.
In Folge der gegenwärtigen Uebereinkunft wird zwischen Hannover und
den, dem Zollvereinc angeschlossenen Herzoglich Braunschweigschen Landestheilen
in Beziehung auf die fraglichen Gebietstheile eine Gemeinschaft der Einkünfte
an Eingangs-, Ausgangs= und Durchgangs-Abgaben stattfinden und der Ertrag
dieser Einkünfte nach dem Verhältnisse der Bevölkerung getheilt werden. «
Artikel 20.
Da die im Königreiche Hannover derzeit bestehenden Eingangs-Abgaben
wesentlich niedriger sind, als die Eingangszölle der im Zollvereine besindlichen
Staaten, so verpflichtet sich die Königlich Hannoversche Regierung, vor Her-
siellung des freien Verkehrs zwischen den fraglichen Hannoverschen Landes-
theilen und dem Gebiete des Jollvereins, diejenigen Maaßregeln zu ergreifen,
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