Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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a) den Branntwein, und 
b) das Bier 
betrifft, von dem Tage der Ausfuͤhrung der gegenwaͤrtigen Uebereinkunft an, 
die bisher daselbst bestandenen Verbrauchs= (Fabrikations-) Abgaben von in- 
ländischem Branntwein und Bier aufhören, und eine Brannteweinsteuer, im- 
gleichen eine Branmalzsteuer, nach Maaßgabe der desfallsigen Herzoglich Braun- 
schweigschen Steuergesetzgebung, sowohl den Steuersätzen, als auch den Erhe- 
bungs= und Komtrollformen nach eintreten lassen. 
Artikel 3. 
In Betreff 
c) des Tabacks 
wollen Seine Majestät der König von Hannover in dem Falle, daß in Ihren 
fraglichen Landestheilen der Tabacksbau einen irgend erheblichen Umfang er- 
reichen sollte, daselbst die im Herzogthume Braunschweig dann bestehende Be- 
steuerung des inländischen Tabacksbaues einführen. 
Artikel 4. 
Wegen der Besteuerung 
des inländischen Weins 
übernehmen Seine Majestät der König von Hannover die Verpflichtung, die 
eventuell zwischen Preußen und Braunschweig vereinbarte Weinsteuer einzu- 
führen, für den Fall, daß innerhalb der fraglichen Königlich Hannoverschen 
Landestheile Weinbau zur Kelterung von Mosit von Privaten betrieben wer- 
gen sollte. 
Artikel 5. 
Seine Majestät der König von Hannover werden die den vorstehenden 
Verabredungen entsprechenden Gesetze und Verordnungen erlassen, sonstige Ver- 
fügungen aber, nach denen die Unterthanen sich zu richten haben, durch die 
oberste Steuerbehörde zu Hannover zur offentlichen Kenntniß bringen lassen. 
Artikel 6. 
Etwaige Abänderungen der vorerwähnten gesetzlichen Bestimmungen, 
welche der Uebereinstimmung wegen auch in den fraglichen Landestheilen zur 
Ausführung kommen müßten, bedürfen der Zustimmung der Königlich Hanno= 
verschen Regierung. 
Diese Zusiimmung wird nicht verweigert werden, wenn solche Abände- 
rungen in den zum Jollvereine gehörigen Herzoglich Braunschweigschen Lan- 
destheilen allgemein getroffen werden. 
Artikel 7. 
Wegen alles desjenigen, was die Einrichtung der Verwaliung der frag- 
lichen Steuern, insbesondere die Errichtung der Steuerämter und Rezepturen, 
die Ernennung der Erhebungs- und Aufsichtsbeamten, deren dienstliche und son- 
stige Verhältnisse und die obere Leitung des Steuerdiensies betrifft, sollen eben 
die-
	        
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