Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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dieselben Verabredungen maaßgebend sein, welche in der zwischen den hohen 
kontrahirenden Theilen am heutigen Tage abgeschlossenen Uebereinkunft wegen 
Anschließung der in Rede stehenden Königlich Hannoverschen Landestheile an 
den Zollverein, hinsichtlich der Verwaltung der Eingangs-, Ausgangs= und 
Durchgangs-Abgaben, getroffen worden sind. 
Artikel 8. 
In Folge der vorstehenden Bestimmungen wird zwischen Hannover und 
Braunschweig, in Beziehung auf die fraglichen Königlich Hannoverschen Lan- 
destheile, eine Gemeinschaft der Einkünfte von der Branntwein= und Brau- 
malzsteuer Statt finden und der Ertrag nach dem Verhältnisse der Bevölkerung 
vertheilt werden. 
So geschehen Braunschweig, den 16. Oktober 1845. 
Dr. Otto Carl Franz Joseph August von Geyso. 
Godehard Klenze. (L. S.) 
(I. S.) 
Franz Georg Carl 
Albrecht. 
(I. S.) 
(Nr 2639.) IV. Uebereinkunft zwischen Hannover und den übrigen Staaten des Steuer- 
vereins einerseits, und Braunschweig andererseits, wegen des Anschlusses 
verschiedener Braunschweigscher Gebietstheile an den Steuerverein. Vom 
16. Oktober 1845. 
Artikel 1. 
S. Hoheit der Herzog von Braunschweig treten, unbeschader Ihrer lan- 
desherrlichen Hoheitsrechte, mit nachbenannten Gebietstheilen: 
1) dem Herzoglichen Amte Thedinghausen, 
2) den im Fürstenthume Hildesheim belegenen Enklaven 
Bodenburg und Oestrum, 
Oelsburg und 
Ostharingen, ç 
3) den in der Feldmark der Stadt Goslar belegenen sämmtlichen Enklaven, 
einschließlich der an der Gränze vor dem Goslarschen Clausthore, am 
Eingange des Gosethales belegenen Fahrenholzschen Oelmühle, 
4) dem in der Stadt Goslar belegenen Klosier Frankenberg sammt Zubehor, 
einschließlich des zwischen Goslar und Oker belegenen, von der Kom- 
munionverwaltung erbauten Weggeld-Rezepturgebäudes, 
5) der einseitigen Okkehzemeinde und dem Auerhahn, 
(Nr. 2638—2639.) 0) den
	        
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