Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Artikel 9. 
Die den, im Artikel 2. erwähnten Gesetzen und Verordnungen ent- 
sprechende Einrichtung der Verwaltung in den dem Steuervereine anzuschließen- 
den Landestheilen, insbesondere die Bestimmung, Errichtung und amtliche Be- 
fugniß der zur Erhebung und Abfertigung erforderlichen Dienststellen, soll in 
gegenseitigem Einvernehmen, mit Hülfe der zu diesem Behufe zu ernennenden 
Kommissarien, angeordnet werden. 
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig wollen die gedachte Ver- 
waltung dem Verwaltungsbezirke der Königlich Hannoverschen obersten Steuer- 
behörde in Hannover zutheilen. 
Artikel 10. 
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig werden für die ordnungs- 
maßige Besetzung der in Höchsidero fraglichen Landestheilen zu errichtenden 
emeinschaftlichen Hebe= und Absertigungöstelle, sowie der daselbsi erforderlichen 
Aufsichtsbramtenstellen, nach Maaßgabe der deshalb getroffenen näheren Ueber- 
einkunft Sorge tragen. 
Die in Folge dessen in den gedachten Landestheilen fungirenden Beamten 
werden von der Herzaglich Braunschweigschen Regierung für beide Landesherren, 
nämlich für Seine Majestät den König von Hannover und für Seine Hoheit 
den Herzog von Braunschweig in Eid und Pflicht genommen und mit Legiti- 
mationen zur Ausübung des Dienstes versehen werden. 
Artikel 11. 
In Beziehung auf ihre Dienstobliegenheiten, namentlich auch in Absfi# 
der Dienstdisziplin, sollen die in den anzuschließenden Herzoglich nunschbliche 
schen Landestheilen angestellten Steuerbeamten ausschlietlich der Königlich Han- 
noverschen Regierung untergeordnet sein. 
Artikel 12. 
Der Herfoglich Braunschweigschen Regierung bleibt es vorbehalten, die 
für den Steuerdienst angestellten Beamten in den fraglichen Landestheilen, so 
weit es ohne Beeinträchkigung ihrer eigentlichen Dienstobliegenheiten geschehen 
kann, auch mit der Kontrolle der privativen Braunschweigschen Abgaben zu 
beauftragen. 
Artikel 13. 
Die Schilder der Steuerämter in den dem Steuervereine anzuschließen- 
den Herzoglich Braunschweigschen Landestheilen sollen das Braunschweigsche 
Hoheikszeichen, so wie die einfache Inschrift „Steueramt“ erhalten und, gleich 
den Pfählen zur Bezeichnung der auf die Gränz-Steuerämter führenden Stra- 
ßen, den Schlagbaͤumen ꝛe., mit den Braunschweigschen Landesfarben versehen 
werden. Die bei den Abfertigungen von jenen Steueraͤmtern anzuwendenden 
Stempel und Siegel sollen ebenfalls nur das Herzoglich Braunschweigsche Ho- 
beitszeichen führen. 
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