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Artikel 9.
Die den, im Artikel 2. erwähnten Gesetzen und Verordnungen ent-
sprechende Einrichtung der Verwaltung in den dem Steuervereine anzuschließen-
den Landestheilen, insbesondere die Bestimmung, Errichtung und amtliche Be-
fugniß der zur Erhebung und Abfertigung erforderlichen Dienststellen, soll in
gegenseitigem Einvernehmen, mit Hülfe der zu diesem Behufe zu ernennenden
Kommissarien, angeordnet werden.
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig wollen die gedachte Ver-
waltung dem Verwaltungsbezirke der Königlich Hannoverschen obersten Steuer-
behörde in Hannover zutheilen.
Artikel 10.
Seine Hoheit der Herzog von Braunschweig werden für die ordnungs-
maßige Besetzung der in Höchsidero fraglichen Landestheilen zu errichtenden
emeinschaftlichen Hebe= und Absertigungöstelle, sowie der daselbsi erforderlichen
Aufsichtsbramtenstellen, nach Maaßgabe der deshalb getroffenen näheren Ueber-
einkunft Sorge tragen.
Die in Folge dessen in den gedachten Landestheilen fungirenden Beamten
werden von der Herzaglich Braunschweigschen Regierung für beide Landesherren,
nämlich für Seine Majestät den König von Hannover und für Seine Hoheit
den Herzog von Braunschweig in Eid und Pflicht genommen und mit Legiti-
mationen zur Ausübung des Dienstes versehen werden.
Artikel 11.
In Beziehung auf ihre Dienstobliegenheiten, namentlich auch in Absfi#
der Dienstdisziplin, sollen die in den anzuschließenden Herzoglich nunschbliche
schen Landestheilen angestellten Steuerbeamten ausschlietlich der Königlich Han-
noverschen Regierung untergeordnet sein.
Artikel 12.
Der Herfoglich Braunschweigschen Regierung bleibt es vorbehalten, die
für den Steuerdienst angestellten Beamten in den fraglichen Landestheilen, so
weit es ohne Beeinträchkigung ihrer eigentlichen Dienstobliegenheiten geschehen
kann, auch mit der Kontrolle der privativen Braunschweigschen Abgaben zu
beauftragen.
Artikel 13.
Die Schilder der Steuerämter in den dem Steuervereine anzuschließen-
den Herzoglich Braunschweigschen Landestheilen sollen das Braunschweigsche
Hoheikszeichen, so wie die einfache Inschrift „Steueramt“ erhalten und, gleich
den Pfählen zur Bezeichnung der auf die Gränz-Steuerämter führenden Stra-
ßen, den Schlagbaͤumen ꝛe., mit den Braunschweigschen Landesfarben versehen
werden. Die bei den Abfertigungen von jenen Steueraͤmtern anzuwendenden
Stempel und Siegel sollen ebenfalls nur das Herzoglich Braunschweigsche Ho-
beitszeichen führen.
Ar-