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(Xr. 2642.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 8. November 1845., betreffend die Altmärki=
schen Bauerlehne.
ndem Ich das Gutachten des Staatsraths vom 2. Juli d. I., nach
welchem der Erlaß einer besonderen Verordnung wegen der Altmärkischen
Bauerlehne in Rücksicht auf die Bestimmung des F. 78. des Gesetzes über
die den Grundbesitz betreffenden Rechtsverhältnisse und über die Realberechti-
ungen in den Landestheilen, welche vormals eine Zeit lang zum Königreich
Wesiphalen ehört haben, vom 21. April 1825. für ein Bedürfniß nicht zu
erachten ist, hierdurch genehmige, erkläre Ich Mich mit den, in dem Berichte
des Staatsministeriums entwickelten Grundsätzen, nach welchen der erwähnte
K. 78. auszulegen und anzuwenden ist, einverstanden, und beauftrage das Staats-
Minisierium, seinen Bericht mit dieser Meiner Order zur Belheung der Ge-
richte und Auseinandersetzungs-Dehörden durch die Gesetzsammlung bekannt zu
machen. — Zugleich will Ich die durch die Order vom 18. Februar 1338.
angeordnete Sistirung der Prozesse und Verhandlungen bei den Gerichten und
Auseinandersetzungs-Behörden über Altmärkische Bauerlehne wieder aufheben,
und weise Sie, die Minisier des Innern und der Justiz, an, die Behörden
dieserhalb mit Anweisung zu versehen.
Sanssouci, den 8. November 1845.
Friedrich Wilhelm.
An das Staateminisierium.
(Nr. 2542.) Berlin,