— 723 —
Bestimmung getroffen, nach welcher die hierunter zu begreifenden Guͤter
nicht als Lehne, sondern als Bauerguͤter nach den Vorschriften des zwei-
ten Titels jenes Gesetzes beurtheilt werden sollen. Der erwähnte s. 78.
bezeichnet als Bauerlehne nur solche Guͤter, bei welchen die Rechte des
Gutsherrn aus dem gutsherrlichen und dem lehnsherrlichen Verhaͤltnisse
zusammengesetzt sind, und findet mithin nur dort Anwendung, wo dem
Berechtigten gleichzeitig lehnsherrliche und gutsherrliche Rechte zustehen,
beiderlei Rechte in Einer Person zusammentreffen, Lehnsherr und Guts-
herr eine und dieselbe physische oder moralische Person ist, unter dieser
Voraussetzung aber nicht blos bei lehnähnlichen Verhältnissen und bei
ganzen Bauergütern, sondern auch bei einzelnen, lehnweise besessenen
Grundsiücken, Gebäuden, Zehnten und anderen Berechtigungen, sowie
bei verliehenen Immunitäten und Freiheiten von Diensten und anderen
Leistungen.
„Bauerlehne, bei denen die gedachte Voraussetzung nicht zurrifft,
sind dagegen der Bestimmung des §F. 78. des Gesetzes vom 21. April
1825. nicht unterworfen; dieselben sind vielmehr in dem besondern Falle
des §. 70. jenes Gesetzes unverändert als Lehne beibehalten, in allen
andern Fällen aber aufgehoben gegen die Verpflichtung zur Entrichtung
des in den W. 72. und 75. besiimmten und cvenitaliter nach- V. 73.
vom Tage der Rechtskraft des Westphälischen Dekrets vom 28. März
1809. an, nachzuzahlenden Allodifikationszinses und mit Vorbehalt der
Ablösung der im F. 69. erwähnten besonderen Abgaben und Dienstver-
pflichtungen.
„Wenn bei einem Bauerlehne, welches der Bestimmung des §S. 7S.
nicht unterworfen ist, der besondere Fall des §. 70. eintritt, d. h. wenn
dasselbe zur Zeit der Verkündigung des Wesiphälischen Dekrets vom
28. März 1809. zum Heimfall oder nur noch auf 1 Augen stand, und
dessen Besitzer auch spaterhin bis zur Wiedereinführung des Landrechts
und in der ganzen Zwischenzeit nicht wenigsiens zwei sukzessionsfähige
Nachfolger zugleich gehabt hat, so, ist dieses Bauerlehn von der Auf-
bebung der lehnsherrlichen Rechte gänzlich ausgeschlossen, und es dauert
in Ansehung desselben die Verbindlichkeit zur Entrichtung der Lehnwaare,
sowie das Heimfallsrecht nach wie vor fort, und finder auch eine Ablb-
sung des Heimfallsrechts nicht Statt.“
Die Ansicht des Geheimen Ober-Tribunals, welche auch schon bei den
übrigen Gerichten zum Theil Eingang gefunden hatte, sich jedoch wegen der
durch die Allerhöchste Order vom 18. Februar 1838. angeordneten Sistirung
der Prozesse zu einer festen Praris nicht erheben konnte, ist ganz dem Wort-
laute des §. 78. gemäß, und es finden sich weder in den Vorarbeiten zu dem
Gesetze vom 21. April 1825., noch in dem Rechtsverhältnisse an sich besondere
Momente, aus welchen die Richtigkeit jener Ansicht mit Grund in Zweifel
estellt werden könnte. — Sofern Ew. Königl. Majesiät hiermit Sich Aller-
höchst einverstanden zu erklären geruhen môchten, wird es, um die von dem
sechsten Provinzial-Landtage der Mark Brandenburg rc. zur Sprache gebrachte
(Nr. 2642.) Rechts-