Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Rechtsungewißtheit zu beseitigen, nur darauf ankommen, die Gerichte demgemäß 
über den richtigen Sinn des F. 78. durch einen öffentlich bekannt zu machenden 
Erlaß zu belehren, wie dieses in ähnlichen Fällen schon früher geschehen ist 
(Gesetzsammlung von 1831. Seite 255. und von 1835. Seite 180). Bei Ew. 
Königl. Majesiät erlauben wir uns daher in tiefsier Ehrfurcht darauf anzu- 
tragen, uns huldreichst ermächtigen zu wollen, den gegenwärtigen Bericht zur 
Belehrung der Gerichte durch die Gesetzsammlung bekannt machen zu dürfen. 
Zugleich wollen Ew. Königl. Majestät die durch die Allerhöchsie Order 
vom 18. Fr#ar 1838. angeordnete Sisiirung der Prozesse und Verhandlungen 
bei den Gerichten und Auseinandersetzungs -Behörden über die Altmärkischen 
Bauerlehne Allergnadigst wieder aufzuheben und die Minister der Justiz und 
des Innern zu ermächtigen geruhen, die betreffenden Behörden dieserhalb mit 
Anweisung zu versehen. 
Berlin, den 14. Oktober 1845. 
Das Scaatsministerium. 
« Prinz von Preußen. 
v. Boyen. Muͤhler. v. Nagler. Rother. Eichhorn. v. Thile. 
v. Savigny. v. Bodelschwingh. Gr. zu Stolberg. Flottwell. 
Uhden. v. Canitz.
	        
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