Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Gesetz-Sammlung 
für die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
JNNr. 38.— 
  
(Nr. 2643.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 15. September 1845., betreffend die von den 
Führern und ersten Maschinenwärtern der Dampfschisfe auf dem Rheine 
und der Mosel zu bestellenden Kautionen. 
A. Ihren Bericht vom 26. Juli d. J. will Ich die Bestimmung des 
K. 14. der Verordnung zur Beförderung der Sicherheit der Dampfschiffahrt 
auf dem Rheine und auf der Mosel vom 24. Mai 1844., nach welcher der 
Schiffseigenthümer bei eigener Verantwortlichkeit verpflichter ist, von dem Schiffs= 
führer eine Kaution von mindesiens 150 Thalern und von dem ersten Maschinen- 
wärter eine Kaution von mindestens 75 Thalern bestellen zu lassen, welche für 
die gegen den Besteller festzusetzenden Geldstrafen haftet, dahin deklariren, daß 
es dem Schiffseigenthümer überlassen bleiben soll, ob er von dem Schiffsführer 
und von dem ersien Maschinenwärter die erwähnten Kautionen besiellen lassen 
will, daß er aber, wenn dieses nicht geschehen ist, für die Geldstrafen, welche 
gegen den Schiffsführer oder ersten Maschinenwärter festgestellt werden, als 
Selbstschuldner haftet. Ist von dem Schiffsführer oder ersten Maschinenwärter 
eine Kaution bestellt, diese aber durch Geldstrafen angegriffen worden, so bleibt 
die Ergänzung derselben gleichfalls dem Schiffscigenthümer überlassen; dieser 
muß aber, so lange solche nicht bewirkt ist, für die gegen den Schiffsführer 
oder den ersten Maschinenwärter festgesetzten ferneren Geldstrafen als Selbst- 
schuldner in soweit haften, als der Ueberrest der Kaution zur Deckung dieser 
Geldstrafen nicht hinreicht. — Die Bestimmungen des erwähnten F. 14. wegen 
der Folgen, welche gegen den Schiffsführer oder ersten Maschinenwärter in 
dem Falle, wenn er die Ergänzung der Kaution unterläßt, eintreten sollen, 
kommen nicht weiter zur Anwendung. Diese Deklaration ist durch die Gesetz- 
Sammlung zur öffentlichen Kenntni bringen. 
Stettiner Eisenbahn, den 15. September 1845. 
Friedrich Wilhelm. 
An die Staatsminister v. Savigny, Flottwell und Uhden 
und das Ministerium des Innern. 
  
Jahrzang 1845. (Nr. 2643—2645.) 103 (Nr. 2644.) 
Ausgegeben zu Berlin den 4. Dezember 1845.
	        
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