— 725 —
Gesetz-Sammlung
für die
Königlichen Preußischen Staaten.
JNNr. 38.—
(Nr. 2643.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 15. September 1845., betreffend die von den
Führern und ersten Maschinenwärtern der Dampfschisfe auf dem Rheine
und der Mosel zu bestellenden Kautionen.
A. Ihren Bericht vom 26. Juli d. J. will Ich die Bestimmung des
K. 14. der Verordnung zur Beförderung der Sicherheit der Dampfschiffahrt
auf dem Rheine und auf der Mosel vom 24. Mai 1844., nach welcher der
Schiffseigenthümer bei eigener Verantwortlichkeit verpflichter ist, von dem Schiffs=
führer eine Kaution von mindesiens 150 Thalern und von dem ersten Maschinen-
wärter eine Kaution von mindestens 75 Thalern bestellen zu lassen, welche für
die gegen den Besteller festzusetzenden Geldstrafen haftet, dahin deklariren, daß
es dem Schiffseigenthümer überlassen bleiben soll, ob er von dem Schiffsführer
und von dem ersien Maschinenwärter die erwähnten Kautionen besiellen lassen
will, daß er aber, wenn dieses nicht geschehen ist, für die Geldstrafen, welche
gegen den Schiffsführer oder ersten Maschinenwärter festgestellt werden, als
Selbstschuldner haftet. Ist von dem Schiffsführer oder ersten Maschinenwärter
eine Kaution bestellt, diese aber durch Geldstrafen angegriffen worden, so bleibt
die Ergänzung derselben gleichfalls dem Schiffscigenthümer überlassen; dieser
muß aber, so lange solche nicht bewirkt ist, für die gegen den Schiffsführer
oder den ersten Maschinenwärter festgesetzten ferneren Geldstrafen als Selbst-
schuldner in soweit haften, als der Ueberrest der Kaution zur Deckung dieser
Geldstrafen nicht hinreicht. — Die Bestimmungen des erwähnten F. 14. wegen
der Folgen, welche gegen den Schiffsführer oder ersten Maschinenwärter in
dem Falle, wenn er die Ergänzung der Kaution unterläßt, eintreten sollen,
kommen nicht weiter zur Anwendung. Diese Deklaration ist durch die Gesetz-
Sammlung zur öffentlichen Kenntni bringen.
Stettiner Eisenbahn, den 15. September 1845.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister v. Savigny, Flottwell und Uhden
und das Ministerium des Innern.
Jahrzang 1845. (Nr. 2643—2645.) 103 (Nr. 2644.)
Ausgegeben zu Berlin den 4. Dezember 1845.