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(Nr. 2644.) Allerhoͤchste Kabinetsorder vom 17. Oktober 1845., betreffend die Abaͤnderung
des §F. 10. des Regulativs vom 7. Juni 1844., in Betreff des Verfahrens
bei Chausseepolizei-Kontraventi
TF
A.= Ihren Bericht vom 24. v. M. will Ich hierdurch genehmigen, daß die
nach §. 10. des Regulatios vom 7. Juni v. J., das Verfahren bei Chaussee-
polizei= und Chausseegeld-Uebertretungen betreffend (Gesetzsammlung für 1844.
S. 107.), den Landräthen zustehende Abfassung des Strafresoluts in der Pro-
rin; Westphalen den Amtmännern und in denjenigen Theilen der Rheinprovinz,
welche nicht zum Bezirke des Appellationsgerichtshofes zu Köln gehören, den
Börgermeisiern übertragen, und daß diejenige Hälfte der aufkommenden Straf-
gelder, welche nach F. 21. des Regulatios der Staatskasse zusteht, den Ge-
meindekassen überlassen werde. Diese Order ist durch die Gesetzsammlung
bekannt zu machen.
Sanssouci, den 17. Oktober 1845.
Friedrich Wilhelm.
An die Staatsminister v. Bodelschwingh und Flottwell.
(Nr. 2645.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 7. November 1845., wegen Abänderung des
#+#. 109. des Reglements für die Provinzial-Fcuersozietät der Provinz
Westphalen vom 5. Januar 1836.
A½# den Bericht des Staatoministeriums vom 5. September d. J. will Ich,
nach dem Antrage der zum achten Westphälischen Provinziallandtage versam-
melt gewesenen Stände, den F. 109. des Reglements für die Provinzialfeuer=
sozietät der Provinz Westphalen vom 5. Januar 1836. dahin abändern, daß
es fortan gestattet sein soll, die Schiedsrichter, unter Beachtung der für die
Wahlfähigkeit derselben bestehenden Vorschriften, nicht blos aus der Bürger-
meisterei (Amtsbezirk), sondern aus dem ganzen Kreise zu wählen, und daß
der zweite Schiedörichter nicht ferner von der Ortsbehörde (Bürgermeister oder
Amtmann), sondern von dem Landrathe des Kreises (in Münster von dem
Oberbürgermeister) ernannt werden soll. Diese Order ist durch die Gesetz-
Sammlung bekannt zu machen.
Sanssouci, den 7. November 1845.
Friedrich Wilhelm.
An das Staatsministerium.
(Nr. 2646.)