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insofern das Gewerbe, zu dessen Betriebe diese unter 1. bis 3. erwähnten Ge-
bäude besiimmt sind, als ein landwirthschaftliches Nebengewerbe betrieben wird,
oder die Zuckersiuben in den Zuckersiedereien oder die Trockenrdume in den
Jichorienfabriken in einer nicht feuergefährlichen Art geheizt werden;
4) Glas= und Schmelzhütten,
5) Eisen= und Kupferhämmer, Stückgießereien,
6) nicht mit Stein oder Metall bedachte Schmieden und
7) die nach §. 8. bisher nicht versicherungsfähig gewesenen Nebengebaude
der unter 1. bis 6. erwähnten Fabriken und Anstalten.
Die Aufnahme aller dieser Gebäude (Nr. 1. bis 7.) in die Sozietät bleibt
jedoch dem freien Ermessen der Generaldirektion uberlassen, welche das Gutachten
der Polizeibehörden und der Kreisdirektionen vorher einzuholen hat. Von den ge-
dachten Gebäuden ist, wenn sie in die Sozietät aufgenommen werden, das
Doppelte derjenigen Beiträge zu entrichten, welche von Gebäuden der vierten
Klasse, zu welcher jene Gebäude zu rechnen sind, gezahlt werden müssen.
Diese Bestimmungen sollen auch auf die heizbaren Ziegeltrockenscheunen,
welche bisher unbeschränkt versicherungsfähig waren, sowohl hinsichtlich der in
das Ermessen der Generaldirektion gestellten Aufnahme, als der erhöhten Bei-
tragspflicht derselben Anwendung finden.
Windmühlen sollen fortan versicherungsfähig sein, jedoch mit der Maaß-
gabe, daß die Versicherungen derselben zu jeder Zeit Seitens der Sozietät
zurückgezogen werden können, und daß bei der Abschätzung des Werths, sowie
des durch den Brand verursachten Schadens, sachverständige Windmuller zu
der durch das Reglement vorgeschriebenen Abschätzungs-Kommission zuzuziehen,
die Windmühlen selbst aber vorlaufig zur Klasse IV. (F. 30.) einzuschätzen sind.
Zu g. 8.
Der §. 8. wird aufgehoben und siatt dessen verordnet:
Die Ausschließung von der Versicherung ist weder auf die Wohngebäudi
der Besitzer der Fabriken oder Anstalten, ihrer Arbeiter und Werkleute, noch
auf andere Gebäude, welche nach dem Ermessen der General-Direktion mit
der Fabrik oder Anstalt nicht im feuergefährlichen Verkehr siehen, zu bezie-
hen, in sofern solche von den nach F. 7. ausgeschlossenen Gebauden, im Sinne
des §. 30. und Zusatz, isolirt liegen. Bilden dieselben für sich ein besonderes
Gehöfte, welches nach dem Ermessen der Sozietät in keinem feuergefährlichen
Verkehr mit dem Fabrikgehöfte steht, so ist die isolirte Lage der Grberde in
dem Gehöfte nicht Bedingung ihrer Annahme zur Versicherung. Die General-
Direktion hat bei der Beurtheilung darüber: ob ein feuergefährlicher Verkehr
der erwähnten Art stattfinde, zuvor das Gutachten der Polizeibehörde und der
Kreisdirektion einzuholen.
Zu g. 10.
Es ist unstatthaft, die zu einem und demselben Gehöfte gehörigen Ge-
baudee zum Theil bei der Feuersozietst für das platte Land des Herzogthums
Sachsen und zum Theil anderswo gegen Feuersgefahr zu versichern; es wäre
enn,