Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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denn, daß diejenigen Gebaͤude, welche anderswo versichert werden sollen, nach 
den Vorschriften des gegenwaͤrtigen Reglements uͤberhaupt nicht versicherungs- 
faͤhig waͤren. 
Der in dem §F. 10. enthaltene zweite Satz: 
„Findet sich zu irgend einer Zeit, daß ein Gebaude 2c.“ 
bis zu den Schlußworten: 
„dem kompetenten Gericht von Amtswegen anzuzeigen.“ 
wird aufgehoben und siatt dessen Folgendes verordnekt: 
Findet sich zu irgend einer Zeit, daß ein Gebäude, dieser Bestimmung 
entgegen, noch anderswo versichert ist, so wird dieser Umsiand in den Katastern 
der Sozietät für das platte Land des Herzogthums Sachsen vermerkt, und 
verliert der Eigenthümer, im Falle eines Brandunglücks, jeden Anspruch auf 
Brandvergütung; die Verbindlichkeit desselben zu allen Feuerkassen-Beiträgen 
dauert aber unverändert fort, bis seine Entlassung aus der Sozietät auf sein 
vorschriftsmäßig begründetes Gesuch von der Sozietät ausgesprochen worden 
ist. Die Sozietät ist verpflichtet, den Fall zur ndheren Bestimmung darüber, 
ob Grund zur Kriminal-Untersuchung wegen beabsichtigten Betrugs vorhanden 
sei? dem kompetenten Gerichte von Amtswegen anzuzeigen. 
Die Bestimmungen des F. 47b. finden auch in diesem Falle Anwendung. 
Zu g. 14. 
Der H. 14. wird aufgehoben und statt dessen Folgendes verordnet: 
Der Eintritt in die Sozietaͤt mit den davon abhaͤngenden rechtlichen 
Wirkungen, so wie eine Erhoͤhung der Versicherungssumme, so weit solche an 
sich zulassig ist G. 27.), kann zu jeder Zeit Statt finden, und es wird bei jedem 
Berscherungs-Antragt vermuthet, daß nach der Absicht des Antragenden die 
Aufnahme in die Sozietät oder die Erhöhung der Versicherungssumme mäög- 
lichst bald in Kraft treten soll. 
Die rechtliche Wirkung des Vertrags nimmt in diesen Fällen mit der 
Anfangsstunde dessenigen Tages, an welchem der Bericht der Kreis-Direktion 
mit dem betreffenden Nachtrage C. 84.) bei der General-Feuersozietäts-Direk- 
tion prasentirt wird, ihren Anfang, jedoch mit Vorbehalt der Frinnerungen 
egen die Höhe der Versicherungssumme oder in Betreff solcher Mängel des 
Anrrages, welche eine gänzliche oder theilweise Zurückweisung desselben, oder die 
Ungültigkeit des Versicherungs-Vertrages zu begründen geeignet sind. Sind 
in dieser Hinsicht Rückfragen oder Abänderungen nothwendig, so beginnt die 
rechtliche Wirkung des Versicherungs-Vertrages mit dem Anfange der ersten 
Stunde desjenigen Tages, von welchem das Genehmigungs-Oekret der Gene- 
ral-Direktion datirt ist. Der Beitrag wird aber für das Halbjahr, innerhalb 
dessen die Wirkung des Vertrags beginn, voll bezahlt. Der Eingtritt in die 
Sozietät und die Erhöhung der Versicherungssumme von einem bestimmten Ter- 
mine an sind nur dann zulässig, wenn dieser Termin der 1. Januar des nächst- 
folgenden Jahres ist. Der Austritt aus der Sozietät, die Klassenerhöhung und 
die freiwillige Heruntersetzung der Versicherungssumme, so weit solche an sich 
zulässig ist (66. 13. und 27.) findet ebenfalls nur einmal jährlich, namlich mit 
dem Ablaufe des letzten Dezembertages Statt. Die nothwendige Herunter- 
r. 2047.) setzung
	        
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