Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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setzung der Versicherungssumme und der Klassen, so wie die nothwendige 
Enmtlassung aus der Sozietat C#. 27.), treten, sobald sie fesistehen, in Wirk- 
samkeit. Ein Jeder, welcher aus der Sozietät austritt, oder dessen Versiche- 
rungssumme heruntergesetzt wird, muß ohne Unterschied der Fälle und selbst 
dann, wenn das versicherte Gebäude untergegangen ist, oder die Versicherungs- 
Fähigkeit verloren hat, die vollen Beiträge für das ganze laufende Jahr ent- 
richten. Eine Ausnahme hiervon findet Statt, wenn in Stelle eines abgebro- 
chenen Gebäudes ein neues erbaut, und dieses bei der Sozietät mindestens mit 
der Versicherungssumme des abgebrochenen, oder, wenn dies nicht zulässig ist, 
mit der zulässigen höchsten Versicherungssumme versichert wird; in diesem Falle 
bleibt der Besitzer des abgebrochenen Gebäudes befreit von den Beitragen für 
das halbe Jahr, in welchem die Versicherung des neuen Gebäudes erfolgt ist 
und, wenn diese in der ersten Hälfte des Jahres Statt findet, auch von den 
Beiträgen des zweiten halben Jahres. 
Ausnahmsweise kann im Laufe des Jahres eine Klassenerhöhung mit so- 
gleich eintretender rechtlicher Wirkung Statt finden, wenn dieselbe die Folge 
einer baulichen Veränderung ist, und zugleich auf sofortige Erhöhung der Ver- 
sicherungssumme angetragen wird. 
Zu g. 16. 
Der §. 16. wird aufgehoben und statt dessen Folgendes verordnet: 
Mit Beobachtung dieser Beschränkung (F. 15.) hängt die Bestimmung 
der Summe, auf welche ein Gebäudebesitzer bei der Sozietät Versicherung 
nehmen will, lediglich von dessen Gutbefinden ab; derselbe muß sich aber ge- 
fallen lassen, daß die Versicherungssumme durch Herabsetzung zu einem Betrage 
abgerundet werde, welcher nöthig ist, um die Beitragssumme in einem Betrage 
von mindesiens zwei Thalern ausdrücken zu können. Verlangt der Versicherte 
ausdrücklich, daß die zuladssige höchsie BVersicherung vollständig erreicht werde, 
so muß er sich gefallen lassen, daß die zur Handhabung des Rechnungswesens 
vorgeschriebene Beitragssumme auf die dadurch bedingte nächstfolgende Abrun- 
dungsstufe erhöht werde, ohne jedoch deshalb verlangen zu können, daß ihm 
bei eintretendem Brandunglücke die Vergütung nach einer höheren Versiche- 
rungssumme berechnet werde, als derjenigen, welche die höchsie zulässige bildet. 
Zu g. 18. 
Die Ermittelung durch die Abschätzungs-Kommissarien kann bei Antraͤgen 
der Besitzer bereits bei der Sozietät versicherter Gebände auf Erhöhung wegen 
baulicher Verbesserungen und auf Aufnahme solcher Gebäude, welche in dem 
bereits versicherten Komplexe neu errichtet worden sind, erlassen werden, wenn 
der Besitzer nach einem von der Generaldirektion als Norm zu entwerfenden 
und von der Sozietät unentgeltlich zu liefernden Schema, unter Beachtung der 
im §. 22. festgestellten Gesichtspunkte, eine genaue Beschreibung der betreffen- 
den Gebäude und deren Werths, nebst dem darunter zu vermerkenden Antrage, 
wie hoch er das Gebäude versichern will, einreicht. Oiese Eingabe muß von 
dem Ortsvorstande (d. i. Richter, Schulze und Schöppen) revidirt und mit 
einem Atteste darüber versehen werden, daß die Beschreibung und die Werchs- 
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