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Baubeamten feststellen lassen will. Wird durch die Abschaͤtzungskommission die
Taxe und Versicherungssumme herabgesetzt, so tritt diese Herabsetzung sofort
mit dem Abschluß der daruͤber gepflogenen Verhandlung in Kraft, und bleibt,
wem der Gebäudebesitzer derselben widerspricht, so lange in Wirksamkeit, bis
durch die Tarxe des Baubeamten ein Anderes festgestellt worden ist. Die in
Lotge der Abschätzung des Baubeamten ausgesprochenen Herabsetzungen der
aren und Versicherungssummen treten mit dem Abschluß des Taxinstruments
in Wirksamkeit. Der Sozietät, so wie dem Gebäudebesitzer, sieht hiergegen der
Weg der Beschwerde offen; die Herabsetzung der Versicherungssumme behaͤlt
aber inzwischen ihre Wirksamkeit.
Zu H. 30.
Misé= und Lehmwände von einem und einem halben Fuß Stärke sind den
massiven Wänden gleich zu achten. Eine Verblendung mit Pisc und Lehm
von wenigstens einem Fuß Stärke nach außen hat in Beziehung auf die Klas-
sifikation dieselbe Wirkung, wie die Verblendung nach außen mit Steinen;
letztere braucht fortan nicht sechs Zoll, sondern nur drei Zoll stark zu sein.
Gebäude, die in ihren Umfassungswänden, Giebeln und Gestunsen offen
sind, werden, wie Gebaude mit Strohdach, klassifizirr.
Dornsche Dachung oder ähnliche Dachungen, die gegen Anzündungen von
außen denselben Schutz gewähren, wie Stein= oder Metallbedachung, stehen der
letzteren auch bei der Klassifikation gleich.
Isolirt ist ein Gebäude, wenn es von jedem andern bei feuerfester Dachung
fünf und bei nicht feuerfester Dachung zehn Ruthen entfernt ist.
Ein Brandgiebel, mit dem ein Gebaude von feuerfester Dachung ver-
sehen ist, begründet nur dann eine isolirte Lage, wenn derselbe von einem Narr-
bargebaude, welches innerhalb fünf Ruthen steht, nichr überflügelt wird. Die
durch diese Ueberflügelung aufgehobene Isolirung wird aber wieder her estellt,
wenn die den uͤberfluͤgelnden Gebaͤuden zugewendeten Umfassungswaͤnde des
mit dem Brandgiebel versehenen Gebaͤudes, so weit sie innerhalb fuͤnf Ruthen
von dem uͤberfluͤgelnden Gebaͤude sich befinden, eben so fest, wie ein Brand-
giebel, erbaut sind.
Ein solcher Brandgiebel muß sich über die Dachfläche erheben und ent-
weder ganz aus Stein oder ganz aus 11 Fuß starker Pise= oder Lehmwand
erbaut sein; ist Holzwerk eingebaut, so muß solches in allen Theilen mit Stei-
nen sechs * und mit Lehm oder Pisé einen und einen halben Fuß stark nach
außen verblendet sein.
Auch darf ein solcher Brandgiebel keine Oeffnungen haben, welche nicht
mit steinernen Gewaͤnden und davor engebrachten= mit Eisenblech beschlagenen,
auch leicht zugänglichen Thüren und Laden versehen sind.
Zu g. 32.
Der §. 32. wird aufgehoben und Statt dessen Folgendes verordnet:
Ist der Eigenthümer mit der Bestimmung der Generaldirektion zufrieden,
so hat es dabei sein Bewenden. Will er sich derselben aber nicht unterwerfen,
so steht ihm dagegen, nach seiner Wahl, der Weg des Rekurses oder die Be-
rufung