Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 733 — 
rufung auf schiedsrichterliche Entscheidung offen, wobei er verlangen kann, daß 
die entscheidende Behörde zu ihrer Information das Gutachten eines Bau- 
beamten auf seine, des Gebäudebesitzers, Kosten einfordere. 
Zu 5S. 33. 
Der Satz: 
„Wenn solches später angebracht“ 
bis mit 
„von der Versicherung ganz abzustehen“ 
wird aufgehoben und statt dessen Folgendes verordnet: 
„Wenn solche später angebracht wird, so muß der Eigenthümer sich 
gefallen lassen, daß er vorerst nach der Bestimmung der General- 
Hirekrion klassifizirt, und das ihm günstige Resultat des eingeleiteten 
Verfahrens erst mit der zunächst auf den rechtskräftigen Abschluß 
dieses Verfahrens folgenden Eintrittsperiode in Ausübung gebracht 
werde.“ 
Zu g. 35. 
Die dem Provinziallandtag zustehende neue Pruͤfung der Klasseneinthei- 
lung und des Beitragsverhältnisses wird für den Fall, wenn derselbe nicht ver- 
sammelt ist, dem nach Zusatz-Paragraphen 125. erwählten ständischen Aus- 
schusse übertragen. zu K. 44 
u F. 44. 
Die Frage, ob ein Totalschaden vorliege oder nicht, ist gleichfalls durch 
die Abschätzungskommission nach Besichtigung an Ort und Stelle zu entscheiden, 
und diese Entscheidung von der die Verhandlung leitenden Ortspolizeibehörde zu 
Protokoll zu nehmen. 
Ein kotaler Schaden ist dann vorhanden, wenn alle versicherte Gebäude- 
theile und die darin enthaltenen Materialien entweder vernichtet oder doch so 
beschädigt sind, daß die Gebäudetkheile nicht mehr reparaturfähig sind, und die 
Materialien weder zu einem Neubau, noch zu einer Reparatur verwendet wer- 
den können. 
Gegen die Entscheidung der Abschätzungskommission darüber: ob ein 
totaler, oder nur ein partieller Schaden vorhanden sei, steht nicht nur dem 
Gebaudebesitzer, sondern auch der Sozietät die Befugniß zu, eine nochmalige 
Besichtigung und Abschätzung des Schadens durch einen von der Sozietät zu 
requirirenden Baubeamten zu verlangen. 
Zu S. 45. 
Die Bestimmung, daß der Beschädigte die Abschätzungskosten, welche 
die Abschätzungskommissarien zu fordern berechtigt sind, zu tragen habe, wird 
aufgehoben und dagegen verordnek, daß die gedachten Kosten von der Sozietät 
zu bezahlen sind. 
Zu g. 48. 
Denn freien Ermessen der Sozietaͤt bleibt uͤberlassen, in wiefern sie in 
den im H. 48. gedachten Fällen einen Anspruch auf Rückgewähr der Brand- 
Jahrgang 1846. (Nr. 2647. 104 ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.