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rufung auf schiedsrichterliche Entscheidung offen, wobei er verlangen kann, daß
die entscheidende Behörde zu ihrer Information das Gutachten eines Bau-
beamten auf seine, des Gebäudebesitzers, Kosten einfordere.
Zu 5S. 33.
Der Satz:
„Wenn solches später angebracht“
bis mit
„von der Versicherung ganz abzustehen“
wird aufgehoben und statt dessen Folgendes verordnet:
„Wenn solche später angebracht wird, so muß der Eigenthümer sich
gefallen lassen, daß er vorerst nach der Bestimmung der General-
Hirekrion klassifizirt, und das ihm günstige Resultat des eingeleiteten
Verfahrens erst mit der zunächst auf den rechtskräftigen Abschluß
dieses Verfahrens folgenden Eintrittsperiode in Ausübung gebracht
werde.“
Zu g. 35.
Die dem Provinziallandtag zustehende neue Pruͤfung der Klasseneinthei-
lung und des Beitragsverhältnisses wird für den Fall, wenn derselbe nicht ver-
sammelt ist, dem nach Zusatz-Paragraphen 125. erwählten ständischen Aus-
schusse übertragen. zu K. 44
u F. 44.
Die Frage, ob ein Totalschaden vorliege oder nicht, ist gleichfalls durch
die Abschätzungskommission nach Besichtigung an Ort und Stelle zu entscheiden,
und diese Entscheidung von der die Verhandlung leitenden Ortspolizeibehörde zu
Protokoll zu nehmen.
Ein kotaler Schaden ist dann vorhanden, wenn alle versicherte Gebäude-
theile und die darin enthaltenen Materialien entweder vernichtet oder doch so
beschädigt sind, daß die Gebäudetkheile nicht mehr reparaturfähig sind, und die
Materialien weder zu einem Neubau, noch zu einer Reparatur verwendet wer-
den können.
Gegen die Entscheidung der Abschätzungskommission darüber: ob ein
totaler, oder nur ein partieller Schaden vorhanden sei, steht nicht nur dem
Gebaudebesitzer, sondern auch der Sozietät die Befugniß zu, eine nochmalige
Besichtigung und Abschätzung des Schadens durch einen von der Sozietät zu
requirirenden Baubeamten zu verlangen.
Zu S. 45.
Die Bestimmung, daß der Beschädigte die Abschätzungskosten, welche
die Abschätzungskommissarien zu fordern berechtigt sind, zu tragen habe, wird
aufgehoben und dagegen verordnek, daß die gedachten Kosten von der Sozietät
zu bezahlen sind.
Zu g. 48.
Denn freien Ermessen der Sozietaͤt bleibt uͤberlassen, in wiefern sie in
den im H. 48. gedachten Fällen einen Anspruch auf Rückgewähr der Brand-
Jahrgang 1846. (Nr. 2647. 104 ver-