Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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baͤudes abhaͤngt/ sondern es nur erforderlich ist, daß die Verguͤtungsgelder 
lediglich zum Bau verwendet werden, so ist dies doch mit der Einschiakung 
zu bersetzen, daß das wiederhergestellte Gebaäude denselben Zwecken, wie das 
abgebrannte, dienen muß. War z. B. das abgebrannte Gebaude eine Oel- 
mühle, so muß eine Oelmühle, war das abgebrannte Gebäude ein Wohnhaus, 
so muß ein Wohnhaus u. #. f. erbaut werden. Bei Wirthschaftsgebäuden ist 
dagegen nachgelassen, daß statt einer Scheune ein Stall, und umgekehrt, erbaut 
werde. Es kann aber nach Maaßgabe des KF. 66. auch hier Dispensation 
eintreten. 
Zu g. 66b. 
Die Dispensation von der Wiederherstellung eines abgebrannten Gebaͤu- 
des entweder uͤberhaupt oder auf der alten Baustelle soll von den Regierungen 
nur in seltenen Faͤllen aus erheblichen Gruͤnden, immer aber nur dann ertheilt 
werden, 
a) wenn vorher eine Kommunikation mit der General-Feuersozietats-DOirektion 
stattgehabt hat, und bei Verschiedenheit der Ansichten die Entscheidung 
des Ober-Präsidenten eingeholt worden ist, und 
b) wenn der Versicherte entweder die Einwilligung der Hypothekenglaubi= 
ger beibringt, oder den Nachweis führt, daß das Grundstück hypotheken- 
frei ist. 
Wird die Dispensation ertheilt, oder die Wiederherstellung des abge- 
brannten Gebaudes aus polizeilichen oder anderen höheren Rücksichten unter- 
sagt, so sind die Hypothekgläubiger berechtigt, ihre Befriedigung aus den Brand- 
enkschädigungsgeldern sofort, ohne Rücksicht auf die Verfallzeit ihrer Forderun- 
gen, zu vertangen. 
An den Versicherten dürfen die Brandentschädigungsgelder nur dann ge- 
zahlt werden, wenn derselbe nachweist, daß die Hypothekglaubiger darin ein- 
willigen, oder daß das Grundstück hyppothekenfrei ist. 
Der Versicherte muß diesen Nachweis binnen spätestens sechs Monaten, 
von dem Tage an gerechnet, führen, an welchem ihm die Dispensation von dem 
Wiederaufbau oder die Untersagung der Wiederherstellung des abgebrannten 
Gebäudes bekannt gemacht worden ist. Geschieht dieses nicht, so ist die Ge- 
neraldirektion berechtigt, die Brandentschadigungsgelder bei der Bank ober bei 
dem kompetenten Gerichte deponiren zu lassen. ieselbe hat die erfolgte De- 
position zweimal durch das Amtsblatt des Regierungsbezirks, in welchem das 
abgebrannte Gebäude sich befindet, bekannt zu machen. 
Zu g. 69. 
Mit dem Kreis-Feuersozietäts -Direktor zugleich wählen die Kreissiande, 
und zwar ebenfalls auf sechs Jahre, einen anderen Sozietätögenossen, welcher 
den Kreis-Feuersozietts-Direktor im Falle der Erledigung der Stelle oder bei 
Abwesenheit oder sonstiger Behinderung zu vertreten, und dagegen für den Zeit- 
raum der Vertretung auf die etatsmäßige Remuneration des Kreis-Feuersozie- 
täts-Direktors Anspruch hat. 
(Nr. 2647.) 104 Zu
	        
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