Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

— 736 — 
u H. 82. 
Der Generaldirektion bleibt vorbehalten, mit Genehmigung des Ober- 
Präsidiums Abänderungen an dem Katasterschema, welche sich im Laufe der 
Geschäfte als nothwendig herausstellen, zu treffen. 
Zu S. 83. 
Der Unterschied zwischen Haupt-Nachträgen und Interims-Nachtragen 
wird aufgehoben. 
Jeder Nachtrag wird, sobald sich eine Veranlassung dazu ergiebt, ange- 
fertigt, dem Kreisdirektror und in obersier Instanz dem Generaldirektor über- 
reicht. Die un Laufe des Jahres vorgekommenen Kpochekerwermer und Na- 
menveränderungen werden durch Extrakte aus den Hypothekoermerk-Registern 
und durch Namenveränderungs-Tabellen beim Jahresschlusse dem Kreisdirektor, 
und durch diesen dem Generaldirektor nachgewiesen. 
Zu S.5. 
Der 9. 85. wird aufgehoben und statt dessen Folgendes verordnet: 
Anträge auf sofortigen Eintritt in die Sozietäl oder sofortige Erhöhung 
einer Versicherungssumme oder Erhöhungen von Nagen in Folge baulicher Ver- 
änderungen, die #urcge auf Klassen-Erhöhungen jedoch nur in sofern, als sie 
mit einem der beiden ersteren Anträge verbunden sind, können zu jeder Zeit an 
die Orts-Polizeibehörde gelangen. Diese hat alsdann, wenn der Antrag dem 
gegenwärti en Reglement gemäß substantürt oder das etwa fehlende nachgeholt 
ist, die Abschätzungsverhandlung zu veranlassen und demnächst ohne Verzug an 
den Kreisdirektor einzureichen, welcher an die Generaldirektion unter Einsendung 
eines Nachtrags (F. 83. und Zusatz-F.) berichtet. Die Wirkung des Vertrags 
beginnt auch in diesem Falle (K. 14. und Zusatz) mit der Anfangsstunde des- 
jenigen Tages, an welchem der Bericht bei der Generaldirektion prasentirt wird, 
jedoch mit Vorbehalt der Erinnerungen gegen die Höhe der Versicherungssumme, 
sowie aller derjenigen Erinnerungen, welche nach den Vorschriften des Regle- 
ments und der gegenwärtigen Verordnung eine gänzliche oder theilweise Zu- 
rückweisung, respective Ausschließung zu begründen geeignet sind. Sind in 
dieser Hinsicht Rückfragen oder Abänderungen nothwendig, so beginnt die Wir- 
kung des Vertrages von der Anfangssiunde desjenigen Tages, von welchem 
das nach F. 84. dem Nachtrage beizufügende Genehmigungsdekret des General= 
Direktors datirt ist. Diese Genehmigung muß binnen längstens drei Monaten 
nach der Anmeldung ertheilt werden, und soll, wenn dies nicht geschieht, und 
der Antragende nicht selbst an der Verzögerung Schuld ist, der später zu 
Stande kommende Versicherungsvertrag schon mit Ablauf jener drei Monate 
in Wirksamkeit treten. 
Zu g. 86. 
Der K. 86 wird aufgehoben und statt dessen Folgendes verordnet: 
a) Wer von einem besimmmten Termine an, also mit dem 1. Januar des 
nächstfolgenden Jahres der Sozietät beitreten oder seine Versicherungs- 
Summe erhöhen will, muß sein Gesuch bei der Orts-Polizeibehörde drei 
Monate vor dem Jahresschlusse anbringen. Oie schließliche Genehmi- 
gung muß binnen dieser drei Monate ertheilt werden; geschieht dies nicht 
und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.