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u H. 82.
Der Generaldirektion bleibt vorbehalten, mit Genehmigung des Ober-
Präsidiums Abänderungen an dem Katasterschema, welche sich im Laufe der
Geschäfte als nothwendig herausstellen, zu treffen.
Zu S. 83.
Der Unterschied zwischen Haupt-Nachträgen und Interims-Nachtragen
wird aufgehoben.
Jeder Nachtrag wird, sobald sich eine Veranlassung dazu ergiebt, ange-
fertigt, dem Kreisdirektror und in obersier Instanz dem Generaldirektor über-
reicht. Die un Laufe des Jahres vorgekommenen Kpochekerwermer und Na-
menveränderungen werden durch Extrakte aus den Hypothekoermerk-Registern
und durch Namenveränderungs-Tabellen beim Jahresschlusse dem Kreisdirektor,
und durch diesen dem Generaldirektor nachgewiesen.
Zu S.5.
Der 9. 85. wird aufgehoben und statt dessen Folgendes verordnet:
Anträge auf sofortigen Eintritt in die Sozietäl oder sofortige Erhöhung
einer Versicherungssumme oder Erhöhungen von Nagen in Folge baulicher Ver-
änderungen, die #urcge auf Klassen-Erhöhungen jedoch nur in sofern, als sie
mit einem der beiden ersteren Anträge verbunden sind, können zu jeder Zeit an
die Orts-Polizeibehörde gelangen. Diese hat alsdann, wenn der Antrag dem
gegenwärti en Reglement gemäß substantürt oder das etwa fehlende nachgeholt
ist, die Abschätzungsverhandlung zu veranlassen und demnächst ohne Verzug an
den Kreisdirektor einzureichen, welcher an die Generaldirektion unter Einsendung
eines Nachtrags (F. 83. und Zusatz-F.) berichtet. Die Wirkung des Vertrags
beginnt auch in diesem Falle (K. 14. und Zusatz) mit der Anfangsstunde des-
jenigen Tages, an welchem der Bericht bei der Generaldirektion prasentirt wird,
jedoch mit Vorbehalt der Erinnerungen gegen die Höhe der Versicherungssumme,
sowie aller derjenigen Erinnerungen, welche nach den Vorschriften des Regle-
ments und der gegenwärtigen Verordnung eine gänzliche oder theilweise Zu-
rückweisung, respective Ausschließung zu begründen geeignet sind. Sind in
dieser Hinsicht Rückfragen oder Abänderungen nothwendig, so beginnt die Wir-
kung des Vertrages von der Anfangssiunde desjenigen Tages, von welchem
das nach F. 84. dem Nachtrage beizufügende Genehmigungsdekret des General=
Direktors datirt ist. Diese Genehmigung muß binnen längstens drei Monaten
nach der Anmeldung ertheilt werden, und soll, wenn dies nicht geschieht, und
der Antragende nicht selbst an der Verzögerung Schuld ist, der später zu
Stande kommende Versicherungsvertrag schon mit Ablauf jener drei Monate
in Wirksamkeit treten.
Zu g. 86.
Der K. 86 wird aufgehoben und statt dessen Folgendes verordnet:
a) Wer von einem besimmmten Termine an, also mit dem 1. Januar des
nächstfolgenden Jahres der Sozietät beitreten oder seine Versicherungs-
Summe erhöhen will, muß sein Gesuch bei der Orts-Polizeibehörde drei
Monate vor dem Jahresschlusse anbringen. Oie schließliche Genehmi-
gung muß binnen dieser drei Monate ertheilt werden; geschieht dies nicht
und