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und ist der Antragende nicht selbst an der Verzoͤgerung Schuld, so soll
der spaͤter zu Stande kommende Versicherungsvertrag schon mit Ablauf
jener drei Ront in Wirksamkeit treten. Ver sein Gesuch spater als
drei Monate vor dem Jahresschlusse anbringt, muß sich gefallen lassen,
daß die Wirkung des Vertrags bis zum Dam des Genehmigungs-
Dekrets der General-Feuersozietats-Direktion ausgesetzt bleibt. Es muß
jedoch auch in diesem Falle die schließliche Genehmiung binnen läng-
stens drei Monaten nach der Anmeldung des Antrags ertheilt werden.
Geschieht dieses nicht und ist der Antragende nicht selbst an der Ver-
Gerung Schuld, so soll der später zu Stlande kommende Versicherungs-
Vertrag ebenfalls schon mit Ablauf jener drei Monate in Wirksam-
keit treken.
b) Wer die Versicherungssumme herabsetzen oder ganz aus der Sozietät
ausscheiden will, sowie derjenige, welcher die Klasse eines Gebäudes,
außer dem im Zusatz §. 85. gestatteten Falle, erhöht haben will, muß
sein Gesuch bei der Orts-Polizeibehörde wenigstens drei Monate vor
dem Jahresschlusse anbringen und bis zum Jahresschlusse vollständig
substantiiren. Wird diesen Bestimmungen nicht genügt, so tritt die Her-
absetzung der Versicherungssumme oder die Entlassung aus der Sozietät
oder die Klassenerhöhung erst mit dem Schlusse des nachsifolgenden
Jahres ein, sofern alsdann der Antrag gehbrig begründet sein sollte.
Zu g. 97.
Der §. 97. wird aufgehoben und statt dessen Folgendes verordnet:
Die General-Feuersozietäts-Kasse soll nach Abzug desjenigen Bestandes,
der zur Deckung der ctwanigen Restausgaben nöthig ist, niemals einen höheren
baaren Kassenbestand haben, als 6000 Thaler. Alle Ueberschüsse, sowic der
im §. 29. erwähne eiserne Fonds sind in Staatsschuldscheinen oder bei der
Bamk anzulegen, die solchergestalt angelegten Kapitalien aber im Falle des
Bedarfs sofort einzuziehen, damit keinem Empfänger über Gebühr die Zahlung
vorenthalten werde.
» Zu g. 124.
Der FS. 124. wird aufgehoben und dagegen Folgendes verordnet: Zu
Praͤmien und Belohnungen fuͤr vorzuͤglich wlschie Huͤlfe in Brandfaͤllen, zur
Anschaffung von Spritzen oder Beitraͤgen dazu, so wie zum Ersatz außerordent-
licher Beschaͤdigungen, so weit hierbei das gegenwaͤrtige Reglement nicht ent-
egensteht, soll alljäahrlich im Etat eine bestimmte Summe ausgesetzt werden,
über welche zu den gedachten Zwecken die Generaldirektion nach ihrem Er-
messen zu verfügen hat.
Zusatz-Paragraph 125.
Sämmtliche Geschäfte, deren Erledigung den Vertretern des platten
Landes des Herzogthums Sachsen nach dem Reglement vorbehalten ist, sollen
Namens derselben durch einen von ihnen von Provinzial-Landtag zu Provin-
zial-Landtag gewählten ständischen Ausschuß besorgt werden; diese Vollmacht
ruhr jedoch während der Zeit, in welcher jene Vertreter auf dem Provinzial-
Landrage versammelt und ihre Funktionen selbst auszunben im Stande sind.
(#. 2647.—2648.) Ur-