Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

haupt ihre Versicherung von der betreffenden Verwaltungsbehörde für gut be- 
funden wird, der Regel nach bei der Städte-Feuersozietät versichert werden. 
Zum F. 19. 
Anträge wegen neuer Versicherungen oder wegen Erhöhung der beste- 
benden Versicherungssummen außer dem auf den 1. Jannar jeden Jahres be- 
siimmten regelmaßigen Eimrictstermine sind bisher nur unter der ausdrücklichen 
Bedingung angenommen worden, daß alle für das laufende Jahr zu zahlende 
Beiträge, so wohl die ordentlichen, als die anßerordentlichen, entrichtet werden. 
Vom nachsifolgenden Jahre ab soll bei Anträgen dieser Art, wenn die Ver- 
sicherung resp. Erhöhung ausdrücklich nur vom 1. Juli ab beamragt wird, 
oder der Antrag ersi im Laufe des zweiten Semesiers eingeht, nur der halbe 
gewöhnliche Jahresbeitragssatz, und in sofern für das laufende Jahr noch nach- 
träglich außerordentliche Beiträge ausgeschrieben werden müssen, nur die Hälfte 
dieser außerordentlichen Beiträge verlangt werden. 
Wird es beabsichtigt, eine neue Versicherung resp. Erhöhung sofort in 
Ausführung zu bringen, so soll die rechtliche Gültigkeit der Versicherung fer- 
ner nicht, wie es bisher der Fall gewesen, mit der Anfangsstunde desjenigen 
Tages, von welchem die Genehmigung der Sozietäts-Oirektion datirt ist, son- 
dern schon von der Mitternachtssiunde beginnen, welche auf den Tag folgt, 
an welchem der nach den Bestimmungen des Reglements vollständig eingerichtete 
und begründete Versicherungsantrag von dem Magisirate unrer der Adresse der 
Direktion zur Post gegeben worden ist. Auch wenn die Direktion Ausstellun- 
gen in Betreff der Höhe der Versicherungssumme zu machen haben sollte, ist 
der Versicherungsvertrag nichtsdesioweniger von dem gedachten Zeitpunkte ab 
gültig, jedoch nur auf diejenige Summe, welche reglementsmäßig hat bestätigt 
werden können. 
Zu den V. 20. und 21. 
Rücksichtlich des Zwanges zur Versicherung verbleibt es dabei, daß 
Mühlen mit zwei Drirteln des versicherungsfähigen Werthes, und die andern 
versicherungspflichtigen Gebaäude mit neun Zehntel dieses Werths versichert 
werden müssen; dagegen sollen, wahrend für die Mühlen auch ferner die Be- 
schränkung der Versicherung auf zwei Drittel des Werths bestehen bleibt, die 
übrigen Gebäude vom nachstfolgenden Jahre ab, auf Verlangen der betreffen- 
den Grundbesitzer auch mit dem vollen versicherungsfahigen Werthe zur Ver- 
sicherung angenommen werden. 
Zum S. 35. 
Zur zweiten und resp. zur vierten Klasse sind auch Gebäude ohne Feuer- 
stätten zu rechnen, wenn ihre Wände und Occher die für diese Klassen geeig- 
nete Bauart haben. 
Gebäude mie hölzernen Wänden, jedoch mit massiver Bedachung, sind 
den Fachwerksgebduden mit massiver Bedachung gleichzustellen, und nach den 
sonstigen vorhandenen Merkmalen entweder in die dritte, oder vierte, oder sechste 
Klasse cinzuschätzen; massive Gebände ohne massive Bedachung aber gleich #en 
Cr. 2648.) e-
	        
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