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Zu den W. 62 und 63.
Bei Totalschäden soll künftig das erste Driktheil der Brandschaden-
Bergütung und bei Partialschäden die erste Hälfte der Brandschadenvergütung
sofort der Kämmereikasse der betreffenden Stadt überwiesen werden, sobald der
Magistrat der Direktion die Anzeige macht, daß der Beschädigte mit dem
Retablissementsbau auf demselben Hypotheken-Areale, worauf das abgebrannte
Gebäude gesianden, vorzugehen gedenke. In gleicher Art ist bei Totalschaden
das zweite Drittheil der Brandschadenvergütung der Kämmereikasse zu über-
weisen, sobald bei der Direktion eine Bescheimgung des Magistrats darüber
eingeht, daß das erste Drittheil bereits in den Retablissementsbau auf dem be-
treffenden Hypotheken-Arcal verwendet worden sei. Die weitere Auszahlung
der solchergestalt der Kämmereikasse überwiesenen Brandvergütungsgelder an
den Beschädigten bleibt demnächst der Vorsorge des Magistrats überlassen,
welcher dieselbe jedoch nur dann im ganzen Betrage auf einmal oder in klei-
nen Raten selbsiständig bewirken lassen darf, wenn vorher die Verwendung der
zu zahlenden Betrage in den Retablissementsbau auf dem die Brandsielle um-
fassenden Hypotheken-Areale erfolgt ist. Sollen dagegen im Vertrauen auf
künftige Verwendung vorschußweise Zahlungen an den Beschädigten erfolgen,
so hat der Magistrat zu denselben jedesmal vorher die Genehmigung des be-
treffenden Kreislandraths einzuholen, welcher nach sorgfältiger Prüfung diese
Genehmigung nur dann ertheilen darf, wenn Vorschußzahlungen durchaus er-
forderlich sind, um die Einleitung oder die Fortsetzung des Baues möglich zu
machen und dabei das Interesse der etwanigen Hypothekenglaubiger in keiner
Weise gefährdet erscheint.
DOas letzte Drittheil der Brandschadenvergütung bei Totalschäden und
die zweite Hälfre der Brandschadenvergütung bei Parkialschäden werden auch
ferner, wie bisher, von der Direktion erst dann angewiesen, wenn vorher über
die Vollendung des Retablissememsbaues auf dem alten Hypotheken-Areale und
die Verwendung des ganzen Betrages der Brandschadenvergütung in den Bau
der Nachweis geführt worden ist.
» Zums7s2.
Abgebrannte Privatgebaͤude muͤssen in der Regel binnen fuͤnf Jahren,
abgebrannte oͤffentliche Gebaͤude aber binnen zehn Jahren vom Tage des
Brandes ab auf dem Hypotheken-Areale, wozu die Brandstelle gehört, wieder
aufgebaut werden. Wird der Wiederaufbau in diesen Fristen nicht ausgefuͤhrt,
so soll die Direktion der Feuersozietät berechtigt sein, die Brandschadenvergütung
unter desinitiver Verausgabung bei ihrer Kasse den betreffenden Städten zur
weiteren Asservirung und Nutzung mit der Wirkung in Beziehung auf den
Empfangsberechtigten zu überweisen, daß Letzterer sich ferner nicht mehr an
die Sozietät, sondern nur an die Kämmerei wegen seiner Befriedigung halten,
auch von der Kämmerei bis dahin, daß seine Forderung reglementsmäßig zahl-
bar wird, keine Zinsenzahlung fordern kann. In sofern ein abgebranntes
Grundstück noch vor dem Ablaufe der obigen Fristen auf Grund des §F. 18.
Tit. 8. Thl. I. des Allg. Landrechts der Kämmerei zugeschlagen wird, ist die
zu demselben gehbrige Brandschadenvergütung sofort der Kämmerei zur belie-
bigen Benutzung zu zahlen und bei der Sozietätskasse definitiv zu verausgaben.
Jahrgang 1845. (Nr. 2648—2649.) 105 Zum