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lichen Bedingung angenommen worden, daß alle fuͤr das laufende Jahr zu
zahlende Beitraͤge, sowohl die ordentlichen, als die außerordentlichen entrichtet
werden. Vom naͤchstfolgenden Jahre ab, soll bei Antraͤgen dieser Art, wenn
die Versicherung respektive Erhoͤhung ausdruͤcklich nur vom 1. Juli ab bean-
tragt wird, oder der Antrag erst im Laufe des zweiten Semesters eingeht, nur
der halbe gewoͤhnliche Jahresbeitragssatz, und in sofern fuͤr das laufende Jahr
noch nachtraͤglich außerordentliche Beitraͤge ausgeschrieben werden muͤssen, nur
die Haͤlfte dieser außerordentlichen Beitraͤge verlangt werden.
Wird es beabsichtigt, eine neue Versicherung, respektive Erhoͤhung sofort
in Ausfuͤhrung zu bringen, so soll die rechtliche Guͤltigkeit der Versicherung
ferner nicht, wie es bisher der Fall gewesen, mit der Anfangsstunde desjenigen
Tages, von welchem die Genehmigung der Sozietaͤts-Direktion datirt ist, sondern
schon von der Mitternachtsstunde beginnen, welche auf den Tag folgt, an
welchem der nach den Bestimmungen des Reglements vollständig eingerichtete
und begründete Versicherungsantrag von dem Magistrate unter der Adresse der
Direktion zur Post gegeben worden ist. Auch wenn die Oirektion noch Aus-
stellungen in Betreff der Höhe der Versicherungssumme zu machen haben sollte,
ist der Versicherungsvertrag nichtsdestoweniger von dem gedachten Zeitpunkte
ab, gültig, jedoch nur auf diejenige Summe, welche reglementsmäßig hat be-
stätigt werden können.
Zum S. 35.
Bei der Klasseneintheilung sind Strohdächer, welche mit Lehm feuersicher
überzogen sind, den massiven Dächern gleich zu achten, und Gebäude mit Fach-
werkögiebeln, welche jedoch von außen massiv verkleidet sind, wenn sie sonst zu
den ganz massiven Gebäuden gehören, gleich den letztern in die zweite Klasse
einzuschätzen.
Zum S. 39.
Die ordentlichen Beiträge bleiben in der ersten und zweiten Klasse auch
ferner unverändert auf respektive ## und # Prozent von der Versicherungs-
summe bestehen; dagegen werden dieselben vom nächstfolgenden Jahre ab in
der dritten Klasse von Prozent auf ? Prozenr und in der vierten Klasse von
*5 Poozent auf *# Prozent von der Versicherungssumme erhöht.
Zum 5. 40.
Mit der nach fünf Jahren wiederholt vorzunehmenden Reoision der
Klasseneintheilung und des Beitragsverhältnisses der verschiedenen Klassen soll.
wieder eine allgemeine Revision des Reglements verbunden, und hierbei ins-
besondere nicht nur über die Beibehaltung oder Abschaffung des Versicherungs-
zwanges, sondern auch über die Frage von Neuem berathen werden, ob nicht
die für jetzt ausgesetzte Vereinigung mit der Feuersozietdt der Städte des Re-
gierungsbezirks Gumbinnen angemessen erscheine.
Bei allen künftigen Reglementsrevisionen sind neun Depmirte der assoziir-
ten Städte zuzuziehen, von welchen einer die Stadt Braunsberg vertritt, wäh-
rend die andern acht von den übrigen assozürten Städten bezirksweise in der
Art