Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Art gewaͤhlt werden, daß jede Stadt einen Wahlmann ernennt, wonaͤchst in 
jedem der acht Bezirke, in welche die uͤbrigen assoziirten Staͤdte mit moͤglichst 
genauer Beruͤcksichtigung des von ihnen vorscherten Gebäudewerths einzutheilen 
sind, die Wahlmänner der dahin gehörigen Städte zusammentreten und für die 
letztern den Deputirkten wählen. In Braunsberg geschieht die Wahl des De- 
pmirten, sowie in den übrigen assoziirten Städten die Ernennung der Wahl- 
manner durch die Stadtverordneten, unter Bestätigung der betreffenden Ma- 
gisträte, mit der Maaßgabe, daß die Deputirten sowohl, als auch die Wahl- 
männer stets assoziirte Grundbesitzer sein müssen. Den Deputirten werden für 
die Reise zur Reglementsrevision und den Wahlmännern für die Reise zur Be- 
zirkswahl dieselben Tagegelder und Fuhrkosten aus dem Sozietätsfonds gezahlt, 
welche der H. 1044. des'Reglements den Deputirten für die Rechnungsrevision 
ewilligt. 
Denjenigen bezirksweise waͤhlenden Staͤdten, aus deren Mitte kein De- 
putirter erwaͤhlt ist, soll es frei siehen, auf ihre eigene Kosten noch besondere 
Deputirte zur Reglementsrevision abzusenden, welche letztere alsdann an den 
Berathungen, jedoch ohne Stimmrecht, theilnehmen. 
Zum g. 52. 
Jeder Hypothekenglaͤubiger, fuͤr dessen Forderung ein bei der Sozietaͤt 
versichertes Gebaͤude verhaftet isi, soll, wofern er sich solches ausbedungen hat, 
oder des Schuldners ausdruͤckliche Genehmigung dazu beibringt, berechtigt sein, 
sein Hypothekenrecht im Feuersozietaͤts-Kataster vermerken zu lassen, und es ist 
alsdann die katasterfuͤhrende — verbunden, nicht allein diesen Vermerk zu 
machen, sondern auch die geschehene Eintragung desselben auf dem Schuld-In- 
strumente zu bescheinigen. Ein solcher Vermerk kann alsdann nicht anders ge- 
löscht werden, als wenn der Beweis über geschehene Tilgung der Schuld oder 
die ausdrückliche Genehmigung des Gläubigers beigebracht wird. Vermerke 
dieser Art sollen zugleich sekretirt und die Kataster nur solchen Personen vor- 
gelegt werden, welche ein Interesse zur Einsicht erweisen können. 
Haften auf einem abgebrannten Gebäude solche, im Kataster gehörig 
vermerkte Hypothekenschulden, so soll, vorausgesetzt, daß vorab die sonstige In- 
solvenz des Schuldners gehörig erwiesen ist, auch in dem Falle des F. 52. die 
Sozictät den Gläubigern für das Kapital sowohl, als auch für die etwanigen 
rückständigen Zinsen in soweit gerecht werden, als solches ohne den Eintritt des 
Verbrechens des Schuldners hät#e geschehen müssen. 
Zu den G. 62. und 03. 
Bei Totalschäden soll künftig das ersie Drittheil der Brandschadenvergu- 
tung, und bei Partialschäden die erste Hälfte der Brandschadenvergütung sofort 
der Kämmnereikasse der betreffenden Stadt überwiesen werden, sobald der Ma- 
1 der Direktion die Anzeige macht, daß der Beschädigte mit dem Reta- 
lissemenksbaue auf dem alten Hypotheken-Areale vorzugehen gedenke. In 
gleicher Art ist bei Totalschäden das zweite Driktheil der Brandschaden-Ver- 
gütung der Kämmereikasse zu überweisen, sobald bei der Direktion eine Be- 
scheinigung des Magistrats darüber eingeht, daß das erste Drittheil bereits in 
den Nerabuisememts au auf dem alten Hypotheken-Areale verwendet worden 
(Nr. 2649.) el.
	        
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