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nach §F. 4. Nr. 1. Litt. a. b. c. e. und f. der Verordnung vom 30. Novem-
ber 1833. von ihnen eingeleiteten und durch Kontumazialverfahren, Vergleich
oder Entscheidung beendigten Prozessen, wenn die Partheien sich deshalb an
sie wenden; 2) wegen ihrer eigenen Gebühren und Auslagen, jedoch nur nach
vorgängiger Festsetzung durch das vorgesetzte Obergericht; 3) wegen der durch
ihre erekutivischen Maaßregeln selbst entstehenden Kosten und Auslagen, auch
wenn sie das Obergericht vorher nicht fesigesetzt hat. — Die vorstehenden Be-
stimmungen sind durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenmniß zu bringen.
Pen#an, den 15. November 1845.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Justizminisier Uhden.
(Nr. 20651.) Bekanntmachung über die unterm 17. Oktober 1845. erfolgte Bestäktigung der
Statuten der für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von
Wriezen nach Freienwalde zusammengetretenen Aktiengesellschaft. Vom
20. November 1845.
D. Königs Majestät haben das unterm 20. Mai d. J. notariell vollzogene
Statut der, für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von riezen
nach Freienwalde gebildeten Aktiengesellschaft mittelsi Allerhöchsier Kabinetsorder
vom 17. Oktober d. J. zu bestätigen geruhet, was nach Vorschrift des F. 3.
des Gesetzes über Aktiengesellschaften vom 9. November 1843. mit dem Be-
merken bekannt gemacht wird, daß das Statut durch das Amtsblatt der Könia-
lichen Regierung zu Potsdam zur offentlichen Kennmiß gebracht werden wird
Berlin, den 20. November 1845. «
Der Finanzminister.
Flottwell.
(Nr. 2652.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 24. November 1845., wegen Beibehaltung der
ermäßigten Durchgangszollsätze von dem auf der Weichsel und Niemen
transitirenden Getraide wahrend der Tarifperiode von 1846. bis 1848.
A- Ihren Bericht vom 8. d. M. besiimme Ich, daß es auch während der
Tarifperiode von 1816. bis 1848. bis auf Weiteres bei der durch Meine Order
vom 3. März 1843. genehmigten Ermäßigung der Jollsatze von den auf der
Weichsel und dem Niemen ein= und durch die Häfen von Oanzig, Pillau oder
Memel ausgehenden Getraidearten und Hülsenfrüchten auf resp. Sgr. und
2 Sgr. für den Preußischen Scheffel sein Bewenden behält. Dieser Mein
Besehl ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Charlottenburg, den 24. November 1815.
Friedrich Wilhelm.
An den Staats= und Finanzminisier Flottwell.