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Gesetz-Sammlung
fuͤr die
Königlichen Preußischen Staaten.
— de. 39 —
(Ar. 2653.) Reglement fuͤr die ritterschaftliche Feuersozietaͤt des Fuͤrstenthums Halberstadt.
Vom 21. November 1845.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von
Preußen 2c. 2c.
haben dem Amtrage Unserer getreuen Stände des fünften Sachsischen Pro-
vinzial-Landtages, das Reglememt der ritterschaftlichen Fenersoziekär des Fürsten-
thums Halberstadt auf verfassungsmäßigem Wege zu modiffziren resp. zu
vervollsiändigen, in Gnaden gewillfahrt, und verordnen nunmehr nach Anhdrung
der Wünsche der Generalversammlung der Sozietätsgenossen was folgt:
S. 1.
Die ritterschaftliche Feuersozietät des Fürstenthums Halbersiadt isi ver-
Allgemeine
pflichtet, die den Rittergutsbesitzern, so wie den Schrift= und Freisassen des —
Fürsienthume Halberstadt gehörenden Gebäude, so weit dieselben Perkinenzien
ihrer Ritter-, Schrift= und Freisassengüter sind, mit Einschluß der umer ihrem
Patronat siehenden Kirchen-, Pfar-= und Schulgebaude, und berechtigt auch
außerhalb des Fürstenthums Halberstadt in dem Bereiche der nach dem Regle-
men vom 25. April 1843. zur Magdeburgischen Land-Feuersozielät gehörigen
Preußischen Landestheile, jedoch unter Ausschließung jeder weiteren Ausdehnung,
Rittergüter nebsi den unter dem Patronate derselben siehenden Kirchen, Pfarr-
und Schulgebäuden zur Versicherung gegen Feuersgefahr anzunehmen.
Der Zweck der Sozietär ist gegenseitige Versicherung von Gebäuden gegen
Feuersgefahr und es wird mithin diese Gefahr darin dergesialt gemeinschafrtlich
übernommen, daß sich jeder Theilnehmer zugleich in dem Rechtsverhältnisse
eines Versicherers und eines Versicherten besinder, als Versicherer jedoch nur
mit den ihm, nach dem gegenwärrigen Gesetze pro rala seiner Versicherungs-
Summe obliegenden Beitragen verhaftet ist.
. 2.
Die Verhandlungen, Behufs der Verwalkung der ritzerschaftlichen Feuer-
Sozietät des Fürstenthums Halberstadt, die darauf bezügliche Korrespondenz
Jahrgang 1845. (Ne. 2033.) 100 zwischen
Ausgegeben zu Verlin den 12. Dezember 1845.