Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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— 752 — 
Jedoch ist beides auch zu jeder andern Zeit gestattet, wenn darum unter 
der ausdruͤcklichen Verpflichtung, den vollen Beitrag fuͤr das laufende Jahr 
entrichten zu wollen, nachgesucht wird. Die rechtliche Wirkung des Vertrages 
beginnt in diesem Falle mit der Anfangssiunde desjenigen Tages, von welchem 
das Genehmigungereskript der ritterschaftlichen Feuersozietäts -Direktion datirt 
isi, wenn nicht dieses Restript ausdrücklich einen ferneren Zeitpunkt festsetzt. 
DOer Austrikt aus der Sozierät, so wie die freiwillige Heruntersetzung 
der Versicherungssumme findet ebenfalls nur einmal jährlich, nämlich mit dem 
Ablauf des letzten Oezembertages statt; die nothwendige Heruntersetzung (tritt 
jedoch sofork, nachdem sie festgestellt ist, in Wirkung. 
Jeder, welcher austritk, oder dessen Versicherungssumme heruntergesetzt 
wird, muß aber in allen Fallen, selbst wenn das versicherte Gebäude unter- 
gegangen ist oder die Versicherungsfahigkeit verloren hat, die gesammten Bei- 
träge für das laufende Jahr entrichten. 
S. 11. 
Die Versicherungssumme darf den gemeinen Werth derjenigen Theile des 
versicherten Gebaudes, welche durch Feuer zerstört oder beschädigt werden können, 
niemals übersteigen. 
2- 
Die Bestimmung der Summe, auf welche ein Gebäudebesitzer bei der 
Sozietat Versicherung nehmen will, hängt von ihm selbst ab, nur muß für 
jedes einzelne Gebäude diese Summe in Beträgen, die durch die Zahl fünf 
theilbar sind, abgerundet und in preußischem Kurant, mit Ausschluß der 
Groschen und Pfenmige, ausgedrückt sein. 
§. 13. 
Die Feststellung des gemeinen Werths (F. 11.) geschieht durch Aufnahme 
einer förmlichen Tare durch einen vereideten inländischen Baubeamten, welchen 
der Versicherungssuchende zu wählen hat, mit kunstmäßiger Genauigkeit, umer 
Berücksichtigung der örtlichen Materialienpreise und der geringern Kosien der- 
senigen Fuhren, Handreichungen und anderer, keine technische Kunsiferkigkeit er- 
fordernden baulichen Arbeiten, die der Eigenthumer mit seinem Hauswesen selbst 
bestreiten kann; ferner muß der dermalige Wertbh derjenigen in dem Gebäude 
enthaltenen Baumaterialien fesigestellt werden, welche verbrenmlich oder sonst 
der Zersibrung oder Beschädigung durch Feuer ausgesetzt sind, also mit Aus- 
schluß alles dessen, was nicht durch Feuer beschädigt werden kann. 
Der dermalige Werth der Bauarbeiten ergiebt sich bei Gebäuden, die 
nicht mehr völlig in baulichem Zustande sind, dadurch, daß deren nach vorsle- 
henden Bestimmungen festgestellter Werth in demselben Verbältniß reduzirt 
wird, in welchem der Materialienwerth in dem vorgefundenen Zusiande zu dem- 
senigen Werthe sieht, den die Baumaterialien in völlig gutem Zusiande haben 
würden. 
Die Taxe ist nach dem sub Litt. A. beigefügten Schema auffzustellen 
und bei der Taxirung noch darauf zu achten, daß wenn der Eigenthümer ces 
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