Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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Gebaͤudes etwa berechtigt ist, freies Bauholz oder Baudienste zu fordern, der 
Werth davon außer Anschlag bleibe. 
Dagegen ist derjenige, welcher das freie Bauholz zu liefern oder Bau- 
dienste zu leisten hat, jederzeit berechtigt, solches besonders zu versichern; dies 
darf jedoch nur bei derselben Versicherungsanstalt geschehen= bei welcher das 
Gebäude selbst versichert isi, und es muß zu dem Ende unter dem Abschlusse 
der Tare in einer Anmerkung von dem taxirenden Baubeamten gleich mit an- 
gegeben werden, auf wie hoch der außer Anschlag gebliebene Werth des freien 
Bauholzes oder der Baudienste für jedes einzelne Gebaude sich belauft und 
von wem das Bauholz zu liefern ist oder die Baudienste zu leisten sind. 
C. 14. 
Diese Tare muß in doppelter Ausfertigung eingesandt werden, von dem 
tarirenden Baubeamten, unter Beidrückung seines Oienstsiegels, unterzeichnet 
sein und dessen eidesstatmliche Versicherung enthalten, daß er bei der Tarirung 
dieser Gebäude die Vorschriften des Reglemems für die ritkerschaftliche Feuer- 
Sozietäl des Fürstenthums Halberstadt genau befolgt habe. 
Oer Versicherer muß diese Tare zum Beweise seines Einversiändnisses 
mit umerzeichnen. Der Versicherer erhält zum Beweise der erfolgten Versiche- 
rung seiner Gebäude das eine dieser Eremplare, von der Sozietätsdirektion ge- 
nehmigt, zurück. 
Die Kosien der Aufnahme dieser Tare sind von dem Versicherer zu tragen. 
. 15. 
Uebrigens konnen so wenig die Versicherungssummen, als die vom Bau- 
beamten blos zum Zweck der Feuerversicherung aufgenommenen Taren jemals 
zur Grundlage bei öffentlichen oder Gemeindeabgaben und Lasien angewendet 
und überhaupt wider den Willen der Gebaudebesitzer jemals zu andern fremd- 
artigen Zwecken benutzt werden. 
G. 16. 
Regelmaäßige periodische Revisionen der Versicherungssummen oder Taren, 
um die durch den Verlauf der Zeit erfolgende Verminderung des Werths der 
versicherten Gebäude im Auge z behalten, sind zwar nicht erforderlich, die 
Sozierät hat aber jederzeit das Recht, solche Revisionen allgemein oder einzeln 
auf ihre Kosien durch vereidete Baubeamte vornehmen und dadurch das Mari- 
mum der versicherungsfahig bleibenden Summe feststellen zu lassen. 
Allc mit den Feuersozietäts-Angelegenheiten beauftragte Beamten sind 
verpflichtet, ein besonderes Augenmerk darauf zu richten, daß die Versicherungs- 
summe niemals den wirklich vorhandenen Werth der versicherten Gebäude über- 
schreite, namentlich bei solchen Gebäuden, deren Werth nach der Erfahrung 
schnell abzunehmen pflegt. 
Stellt sich bei einer solchen Revision die Versicherungssumme der Ge- 
bäude als zu hoch heraus, so trägt der Wersicherte die Kosien der Rerision 
dieser von um versicherten Gebäude. 
(Fr. 2663.) g. 17.
	        
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