— 755 —
. 19.
Die ausgeschriebenen Beiträge werden unmittelbar dem Rendanten der
Sozietätskasse überschickt.
Die vier Wochen nach Absendung der Ausschreiben noch verbleibenden
Rücksiände sind ohne weitere Verwarnung des Resianten und ohne alle Nach-
sicht durch Exekution beizutreiben. Die Exekution wird durch die zur erekutivi-
schen Beitreibung der öffentlichen Abgaben bestimmten Beamten vollstreckt. Oer
geschäftsführende Oeputirte G. 44.) hat sich dieserhalb an den Landrath des
Kreises zu wenden. Sollte sich bei der Exekutionsvollstreckung die Uneinzieh-
barkeit eines Resies ergeben, so hat der Rendam das Erxekumions-Protokoll an
die Sozietats-Oirektion einzusenden, welche alsdann befugt ist, den Verstcherten,
falls die Sozietät zu dessen Aufnahme nicht verpflichtet isi (J. 1.), von der
Sozietät auszuschließen. Von dem erfolgten Ausschluß muß die Oirektion den-
selben sogleich benachrichtigen.
g. 20.
Kirchen nebst den dazu gehörigen Thurmgebäuden, sofern sie noch zum
Gottesdienste gebrauchr werden, zahlen
a) wenn sie schon vor dem 11. Imi# 1828. bei dieser Sozietät versichert
gewesen sind, oder von dem vormaligen Oomkapitel zu Halberstadt, oder
von den dortigen Stiftern, oder von den Rittergutsbesitzern des Fürsten-
thums Halberstadt, als Patronen abhängen, nur ein Zehntel, und
5) wenn sie erst nach dem 11. Jumi 1828. bei dieser Sozietät versichert
worden oder nicht von den vorbenannten Stiftern der Sozietät als Patrone
abhängen, ein Fünftel des Beitrages.
F. 21.
Einer förmlichen Abschätzung des Schadens, welcher an einem bei der Brndscha-
Feuersozietät versicherten Gebäude, bei einem Brande entstanden ist, bedarf es den-Taxe.
nur, wenn der Feuerschaden partiell gewesen und das Gebeäude nicht völlig
abgebrannt oder zerstört, also ein vollsiändiger Neubau nicht erforderlich is.
. 22.
Alsdann hat dieselbe den Zweck, das Verhältniß zwischen demjenigen
Theile des von der Feuersozietät versicherten Banwerths, welcher durch das
Feuer und bei dessen Oämpfung vernichtet und demjenigen, welcher in einem
brauchbaren Zustande geblieben ist, festzusiellen. Sie wird also nicht auf eine
bestimmte Geldsumme, sondern vielmehr auf die vernichtete QOnote des ganzen
versicherten Objekts gerichtet, mithin dadurch ausgesprochen, welcher aliquote
Theil des Werths, nach den im F. 13. aufgestellten Gesichtspunkten beurtheilt,
vernichtet worden.
§. 23.
Dabei dient die der Versicherung zum Grunde liegende Tare G. 14.)
des bei einem Brande beschädigten Gebäudes zur Grundlage, und es bleibt
(Nr. 2683.) nach