9. 26.
Wenn jedoch das Feuer von dem Versicherten selbst vorsätzlich verursacht,
oder mit seinem Wissen und Willen, oder auf sein Geheiß von einem Dritten
angelegt wird, so fällt die Verbindlichkeir der Sozietät zur Brandschaden-Ver-
gütung fort.
Wegen bloßen Verdachts, daß der Versicherte das Feuer vorsätzlich ver-
irsacht habe, kann diese Jahlung nur dann vorenthalten werden, wenn der Ver-
dacht so dringend ist, daß auf den Grund desselben die Kriminai-Untersuchung er-
oͤffnet worden. In diesem Falle hängt es von dem Ausfalle des Urtheils ab,
ob die Brandschadenvergütung definitiv wegfällt, oder nach rechtskräftig ent-
schiedener Sache nachzuzahlen isi. Wird nämlich der Versicherte gänzlich oder
vorlausig freigesprochen, so muß die Nachzahlung erfolgen (G. 27.); im Fall
einer Verurtheilung aber isi die Sozietät dazu nicht verpflichtet.
g. 27.
Wird der Versicherte von dem Verdachte vorsätzlicher Brandsüiftung nur
vorläusig freigesprochen, so erhält er nur die Hälfte derjenigen Entschädigungs-
Summe, die ihm sonsi wegen des an seinen Gebäuden erlittenen Brandschadens
gebührt haben würde.
Erweisi aber ein solcher von der Insianz Freigesprochener späterhin seine
Unschuld, und wird er demzufolge von dem Verdachte, der gegen ihn obge-
waltet hat, völlig freigesprochen, so wird ihm die andere Hälfte der Emtchä-
digung, jedoch ohn. Zinsen, nachgezahlt.
S. 28.
Isi der Brand entweder durch ein bloßes Versehen des Versicherten oder
von dessen Ehegatten, Kindern, Enkeln, Gesinde oder Hausgenossen verursacht
worden, so darf deshalb die Zahlung der Brandschadengelder von Seiten der
Sozictat nicht verweigert oder vorenthalten werden. Der Sozietät bleibt aber
in solchen Fällen der Zwilanspruch auf Rückgewähr nach den allgemeinen Ge-
setzen in soweit vorbehalten, als dem Versicherten ersterenfalls in seinen eige-
nen Handlungen, anderenfalls in der hausväterlichen Beaufsichtigung der vor-
gedachten Personen eine grobe Verschuldung (cullia lata) zur Last fällt.
S. 29.
Jü jedoch der Versicherte in emer auf Veranlassung des Brandschadens
gegen ihn eingeleireten Kriminaluntersuchung von dem Verdachte grober Fahr-
lassigkeir nur vorlaufig losgesprochen worden, so werden ihm bis zu seiner etwa
spaterhin erfolgenden völligen Freisprechung Zehn Prozemn der Entschädigung,
welche ihm sonsi zukommen würde, abgezogen.
S. 30.
Ob und in wie weit sonst die Sozietät gegen jeden Dritten, welcher den
Ausbruch des Feuers verschuldet hat, im Wege des Jivilprozesses auf Em-
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Jahrgang 18153. (àr. 2033.) scha-