Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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g. 36. 
Die Auszahlung der Verguͤtungsgelder erfolgt bei allen Schaͤden, wenn 
nicht Ursachen der in den W. 26. bis 29. erwähnten Art entgegenstehen, in 
drei gleichen Theilzahlungen. Oas ersie Orittel muß bald moglichst und läng- 
siens binnen 3 Monaten nach dem Bramschaden gezahlt werden; das zweite 
Drittel, sobald nachgewiesen isi, daß das herzusiellende Gebände unter Dach 
gebracht worden, und das letzte Orittel, sobald die Wiederbersiellung und die 
Verwendung der ganzen Entschädigung zum Bau durch Aktest eines vereideten 
Baubeamten nachgewiesen ist. 
Hat der ganze Wiederherstellungsbau weniger gekostet, als die Entschä- 
digungssumme beträgt, so zahlt die Sozictätskasse nur den nachgewiesenen Be- 
trag der wirklich aufgewendeten Wiederhersiellungskosten. 
Findet eine Verzögerung der Zahlung Seitens der Sozietätskasse siatt, 
so isi dieselbe, von den fesigesetzten Terminen ab, zur Zahlung der gesetzlichen 
Verzugszinsen verpflichtet. 
#. 37. 
Oie Zahlung geschicht in der Regel an den Versicherten, und darunter 
ist allemal der Eigenthümer des versicherten Gebäudes zu versieben, dergesialt, 
daß in dem Falle, wenn das Eigenthum des Grundstücks, worauf das ver- 
sicherte Gebäude sieht oder gestanden hat, durch Veraäußerung, Vererbung u. s. w. 
auf einen Anderen übergeht, damit zugleich alle aus dem Versicherungsvertrage 
entspringenden Rechte und Pflichten für übertragen geachtet werden. 
s. 38. 
Das Interesse der hppothekarischen Gläubiger oder anderer Realberech- 
tigten wird dabei nicht von Amtswegen Seitens der Sozictät beachtet, sondern 
es bleibt jenen selbst überlassen, bei eingetretenem Brandunfalle in Zeiten den 
Arresischlag auf die Vergütungssumme bei dem gebörigen Richter auszuwirken. 
K. 39. 
Nur wem und so weit ein solcher Arreslschlag vor geschehener Auszah- 
lung der Vergutungsgelder eintritt, isi die Sozietät verbunden, die Zahlung 
zum gerichtlichen Oeposttorio zu leisten, wo dann die Interessenten das Weitere 
unter sich abzumachen haben. 
Kein Kealglänbiger= bat jedoch das Recht, aus den Brandvergütungs= 
geldern wider den Willen des Versicherten seine Befriedigung zu verlangen, 
wenn und so weit dieselbe in die Wiederhersiellung des versicherten Gebäudes 
verwandt worden, oder diese Verwendung auch nur auf irgend eine gesetzmäßige 
Weise vor dem Hypothekenrichter und nach dessen Ermessen zulänglich sicher 
gesiellt wird. · 
Z.·i0. 
Nur in dem Falle, wenn ein durch Brand berungichter Theilnehmer Folge des 
von der Wiederherstellung eines gänzlich abgebrannten Gebäudes dispensirt Daenen in 
(Nr. 2053.) 107 wird
	        
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