Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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* auf. wird (F. 13.), scheidet er rücksichtlich dieses Gebäudes aus der Sozietat aus 
us Serbau und ist nur noch zu den Beiträgen für das laufende Jahr verhaftet (G. 10.). 
sicherten zur Sonst aber unterbricht weder der Total-, noch der Partialbrandschaden an sich 
S#iest und den Versicherungsvertrag, jedoch muß nach Wiederherstellung des Gebäudes 
berstelung d. den Vorschriften der P. 11. bis 11. von neuem Genüge geleistet und das 
Gebcudes. Katasier danach berichtigt werden. 
K. 1|1. 
Dagegen soll, wenn inzwischen das im Bau begriffene Gebäude, die auf 
der Baustelle befindlichen Baumaterialien mit eingeschlossen, durch einen neuen 
Brandunfall betroffen wird, der Versicherte für den dadurch erlittenen Verlusi, 
welcher durch die mit der Ausführung des Baues beschäftigt gewesenen Mau- 
rer= und Zimmermeister speziell zu berechnen und, wenn es verlangt wird, eid- 
lich zu manifestiren ist, nach dem Verhältnisse der Tare zur Versicherungssumme 
und innerhalb der Grenzen dieser letzteren nach geführtem Beweise seiner Un- 
schuld (I. 36.) in längsiens drei Monaten auf ein Mal, in den unter G. 20. 
bis 29. gedachten Fällen aber, nach den ebendaselbst gemachten Bestimmungen, 
von der Sozietät entschadigt werden. 
g. i2. 
In der Regel hat auch jeder Assoziirte, welcher ein Gebaͤude durch Brand 
gänzlich verliert oder beschädigt erhält, gegen die Sozietät die Verpflichtung, 
das abgebrannte oder beschädigte Gebäude auf seiner Besitzung wieder berzu- 
siellen und nur unter dieser Bedingung auf die Auszahlung der Vergütungs-= 
gelder Anspruch (F. 36.). Indessen hängt dieser Anspruch niemals von der 
Wiederherstellung eines dem Abgebrannten völlig gleichen Gebäudes ab, son- 
dern es ist nur erforderlich, daß die Vergütungsgelder lediglich zum Bau ver- 
wendet werden. 
. 433. 
Auch sind Unsere Regierungen befugt, die Wiederbersiellung eines ab- 
gebrannten Gebäudes entweder überhaupt oder auf der alten Bausielle aus 
polizeilichen oder andern höheren Rücksichten zu untersagen, und in diesem 
Falle darf dem Brandbeschadigten die Vergütung, soweit sie ihm sonft gebührt 
(§. 25. 80.), nicht vorenthalten werden. 
Nicht minder bleibt den Regierungen vorbehalten, mit derselben Wirkung 
auch schon dann den Abgebranmen auf seinen Antrag vom Wiederaufban zu 
entbinden, oder ihm den letztern auf einer andern Baugielle zu gesiatten, wenn 
keine polizeiliche Rücksicht dem entgegenstehr, und zugleich nachgewiesen wird, 
daß nicht auf Anlaß der Besimmmungen des F. 206. ff. dieses Reglements ein 
Grund zur Vorenthaltung der Brandvergütungsgelder vorbanden sei; in diesen 
Fällen ist jedoch die Regierung an die vorgängige Zusiimmung der Kreissiände, 
welche darüber zur gutachtlichen Erklärung aufzufordern sind, gebunden. 
g. 11. 
Beamte der Zur Führung der Sozietaäktsgeschäfte besieht eine ritterschaftliche Feuer- 
Sozietet. Sozietäts-Direktion, welche aus drei Oeputirten der Mitglieder der Gesellschaft 
gebildet wird. » 
Diese
	        
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