Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

Diese Deputirten werden von den Sozietaͤtsgenossen in einer jedesmal 
u Halberstadt zu haltenden Generalversammlung aus ihrer Mitte, auf sechs 
Kahre. und zur Vertretung derselben in Abwesenheits= und Behinderungsfällen 
auch drei Stellvertreter in gleicher Art, nach absoluter Stimmenmehrheit der 
Erschienenen durch Stimmzeltel gewählt. 
Einer der Deputirten ubernimmt die Geschäftsführung, und wird der- 
selbe, sowie sein Stellvertreter, von der Generalversammlung dazu erwählt und 
bevollmächtigt. 
Der Rendant der Sozietät, sowie dessen Stellvertreter, wird von der 
Direktion mit absoluter Stinmemmehrheit wo möglich aus den Sozietätemit= 
gliedern auf sechs Jahre gewählt. 
Die Einladung zu den Generalversammlungen erfolgt durch einmalige 
Insertion in die Amtsblatter der Regierungen zu Magdeburg, Merseburg und 
Erfurt von Seiten der Oirektion, welche außerdem verpflichtet ist, bei beson- 
ders wichtigen Angelegenheiten, z. B. Oeputirtemwahl, Abänderung des Regle- 
ments rc., jedem einzelnen Interessenten von dem zur Gencralversammlung fest- 
gesetzten Tage unmittelbar durch die Posi Nachricht zu geben. 
Sowohl die Insertionen in den Amtsblärtern, als die Benachrichtigungen 
an die einzelnen Interessenten müssen eine summarische Anführung der zu ver- 
handelnden Gegenstände enthalten. 
Das Porto dieser Benachrichtigungen isi von den Interessenten zu 
tragen. (. 3.) 
Stimmberechtigte Mitglieder, welche an dem personlichen Erscheinen in 
den Generalversammlungen behindert werden, können sich durch Bevollmachtigte 
vertreten lassen. Zu dergleichen Bevollmächtigten können aber nur Mitglieder 
der Gesellschaft besiellt werden. Zur Legitimation der Bevollmächtigten bedarf 
eS mur einer schriftlichen Privatvollmacht. 
V. 15. 
DOem Ermessen der Generalversammlung bleibt es überlassen, zur Abnahme 
der Jahresrechnungen eine besondere Kommission zu wählen, aus drei Mitglie- 
dern und drei Stellvertretern besiehend. Dieselbe wird als auf b Jahre gewählt 
angenommen, wenn nicht von der Generalversammlung eine kürzere Zeil fel- 
gesetzt wird. 
K. 10. 
Sowohl die Mitglieder der Sozietätsdirektion, als der Rendant und die 
Mitglieder der Rechumngsabnahme-Kommission verwalten ihre Aemter unent- 
geltlich. Der geschäftsführende Deputirte erhält für Büreaukosien eine ferirte 
jährliche Entschädigung von Dreihundert Thalern Kurant. Oem Rendanten 
der Sozietät werden für Schreibmaterialien, Emballage, Remuncrirung eines 
rechnungsrerständigen Gehülfen eine Tantiemc von zwei Prozenr der Einnahme 
ewilligt. 
Die Deputirten und Mitglieder der Rechnungsabnahme-Kommission 
erhalten fuͤr ihre Amtsreisen an Reisekosien 1 Rthlr. pro Meile und 2 Rthlr. 
an Diaͤten aus der Sozietaͤtskasse verguͤtet. 
(Nr. 2033.) g. 
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