Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

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9. i17. 
Die Generalversammlung hat die Befugniß, die Entschaͤdigung des 
geschäftsführenden Deputirten bis auf die Hälfte zu ermäßigen, oder um die 
Hälfte zu erhöhen, und über die Tantieme des Rendanten Besiimmungen 
zu treffen. · 
H.48. 
Ob und welche Kaution der Sozietaͤtsrendant zu bestellen hat, wird von 
der Sozietaͤtsdirektion bestimmt und cuentualiter das Kautions-Instrument 
nebst den zur Sicherheit gegebenen geldwerthen Papieren, nachdem solche 
eventuell durch die Direktion außer Kurs gesetzt worden, bei dem geschäfts- 
führenden Deputirten verwahrlich niedergelegt. 
F. 1. 
Sömmtliche Beamten der Sozietät können ihre Aemter mit dem Ab- 
schluß eines jeden Rechnungsjahres niederlegen, jedoch muß dieser Emschluß 
mindestens drei Monate vorher der Sozietatsdirektion angezeigt werden. Re- 
signiren sämmtliche Mitglieder und Stellvertreter der Deputation, so sind sie 
verpflichtet, ihren Willen der ganzen Gesellschaft durch zweimalige Insertion 
in die Amtsblatter zu Magdeburg, Merseburg und Erfurt anzuzeigen. 
Sowohl in diesem Falle, als wenn einer jener Beamten mit Tode ab- 
geht, oder durch Ausscheiden aus der Gesellschaft das Ehrenamt verliert, hat 
die Sozietätsdirektion binnen drei Monaten eine andere Wahl nach Vorschrift 
des S. 44. zu veranlassen. 
K. 50. 
Die Wahlverhandlungen sind dem Oberpräsidenten der Provinz Sachsen 
einzureichen, welcher demnächsi die gewählten Beamten durch die Amtsblätter 
der Provinz öffentlich bekannt zu machen hat. " 
5.-31. 
MAY-FI- BeiderFetccrfozietäts-DirektionwirdcinHanptkatasiernachdcmsuh 
SoziemLit.us.B.beigefügtenScheknageführt,welchesalledasFetterversicherttngs- 
- Geschäft betreffende Haupthandlungen nachweisen muß. 
. 
K. 52. 
Die vorfallenden Veränderungen (Eintreten neuer, oder Austreten bis- 
heriger Theilnehmer und Erhöhung oder Heruntersetzung der Versicherungs- 
Summen) werden, sobald solche von der Sozietätsdirektion genehmigt sind, in 
die dazu bestimmten Kolonnen des Katasters nachgetragen. 
K. 33. 
Häufen sich Veränderungen zu sehr in dem Haupkkataster, so ist ein 
neues anzufertigen und das alte wird zu den Akten gebrachr. 3 
54.
	        
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