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9. i17.
Die Generalversammlung hat die Befugniß, die Entschaͤdigung des
geschäftsführenden Deputirten bis auf die Hälfte zu ermäßigen, oder um die
Hälfte zu erhöhen, und über die Tantieme des Rendanten Besiimmungen
zu treffen. ·
H.48.
Ob und welche Kaution der Sozietaͤtsrendant zu bestellen hat, wird von
der Sozietaͤtsdirektion bestimmt und cuentualiter das Kautions-Instrument
nebst den zur Sicherheit gegebenen geldwerthen Papieren, nachdem solche
eventuell durch die Direktion außer Kurs gesetzt worden, bei dem geschäfts-
führenden Deputirten verwahrlich niedergelegt.
F. 1.
Sömmtliche Beamten der Sozietät können ihre Aemter mit dem Ab-
schluß eines jeden Rechnungsjahres niederlegen, jedoch muß dieser Emschluß
mindestens drei Monate vorher der Sozietatsdirektion angezeigt werden. Re-
signiren sämmtliche Mitglieder und Stellvertreter der Deputation, so sind sie
verpflichtet, ihren Willen der ganzen Gesellschaft durch zweimalige Insertion
in die Amtsblatter zu Magdeburg, Merseburg und Erfurt anzuzeigen.
Sowohl in diesem Falle, als wenn einer jener Beamten mit Tode ab-
geht, oder durch Ausscheiden aus der Gesellschaft das Ehrenamt verliert, hat
die Sozietätsdirektion binnen drei Monaten eine andere Wahl nach Vorschrift
des S. 44. zu veranlassen.
K. 50.
Die Wahlverhandlungen sind dem Oberpräsidenten der Provinz Sachsen
einzureichen, welcher demnächsi die gewählten Beamten durch die Amtsblätter
der Provinz öffentlich bekannt zu machen hat. "
5.-31.
MAY-FI- BeiderFetccrfozietäts-DirektionwirdcinHanptkatasiernachdcmsuh
SoziemLit.us.B.beigefügtenScheknageführt,welchesalledasFetterversicherttngs-
- Geschäft betreffende Haupthandlungen nachweisen muß.
.
K. 52.
Die vorfallenden Veränderungen (Eintreten neuer, oder Austreten bis-
heriger Theilnehmer und Erhöhung oder Heruntersetzung der Versicherungs-
Summen) werden, sobald solche von der Sozietätsdirektion genehmigt sind, in
die dazu bestimmten Kolonnen des Katasters nachgetragen.
K. 33.
Häufen sich Veränderungen zu sehr in dem Haupkkataster, so ist ein
neues anzufertigen und das alte wird zu den Akten gebrachr. 3
54.