Full text: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1845. (36)

. 54. 
Bei Anträgen auf sofortigen Eintritt in die Sozieta—t oder Erhöhung 
einer Versicherungssumme, unter den F. 10. bezeichneten ausdrücklichen Ver- 
pflichtungen, hat die Direktion das eine der Exemplare der eingereichten Tare 
G. 14.) mit der Annahmebescheinigung dem Versicherten baldmöglichsi zuzu- 
siellen, das andere aber nach erfolgter Berichtigung des Katasiers zu den 
Akten zu nehmen. 
Die Oirektion ist verpflichtet, einem jeden Landrath, in dessen Kreise bei 
der ritterschaftlichen Feuersozietät versicherte Gebäude befindlich sind, ein Ver- 
zeichniß derselben zukommen zu lassen. Bei etwanigen Veränderungen muß 
derselbe ein neues Verzeichniß erhalten. 
F. 36. 
Wer der Sozietät mit dem nächsi bevorstehenden regelmäßigen Eintritts- 
Termine (F. 10.) als neuer Interessent beitreten oder die Versicherungssumme 
erhöhen will, muß sein desfallsiges Gesuch wenigstens drei Monate vor dem 
Jahresschluß bei der Sozietätsdirektion anbringen, widrigenfalls die Wirkung 
des Vertrages, wegen der neuen Versicherung oder Erhöhung der Versiche- 
rungs-Summe bis zum Dalum des Genehmigungereskripts der Soziectäts-= 
Direktion verschoben bleibt. Anträge auf Austritt aus der Sozictät oder auf 
Heruntersetzung der Versicherungssumme müssen bis zum 1. Oktober an die 
Sozietatsdirektion gelangen, widrigenfalls das Ausscheiden aus der Sozietät 
oder die freiwillige Heruntersetzung bis zum Ablauf des nächsien Jahres aus- 
gesetzt wird. 
In den Fällen des F. 51. und 35., betreffend den Eintritt in die So- 
zietat, sowie die Höhe der Versicherungssumme, muß jedoch die schließliche 
Genehmigung binnen längsiens drei Monaten nach der Anmeldung des Amrages 
erfolgen. eschieht dieses nicht, so soll die Wirkung des später zu Stande 
gebrachten Vertrages, insofern nicht der Antragende selbst die Verzögerung 
verschuldet hat, schon mit Ablauf dieser drei Monate eintreten. 
. 50. 
Die Sozietärdirektion muß die Berichtigung des Hauprkatasters bis zum 
1. Jannar bewirken. 
g. 57. 
Wenn ein assozirtes Gebände von einem Brandunfall betroffen worden, 
so muß, außer den in dem Hg. 24. getroffenen Bestimmungen, auch der ver- 
sicherte Eigenthümer denselben entweder selbsi oder durch einen Driktten mit 
Bezeichnung der Katasiermunmer des verunglückten Gebäudes, der Sozietät= 
Direktion binnen 24 Stunden (per Post) anzeigen, widrigenfalls er in eine, 
von der Direktion fesizusetzende Strafe von 5 bis 10 Rthlr. verfällt, welche 
zur Sozietätskasse fließt. 
S. 58. 
Zur Erhebung der Feuersozietäts-Beiträge hat die Sozietätsdirektion bei 
jedem Ausschreiben nach den betreffenden Katastern eine Heberolle in beglau- 
(N. 2653.) bigter
	        
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